Widmark-Formel

12.09.2026

Alkohol im Straßenverkehr ist mit vielerlei Ungemach verbunden. Es drohen ab einschließlich

 

0,3 o/oo und alkoholbedingtem Fahrfehler wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB - relative Fahruntüchtigkeit -) Geldstrafe von einem Monatsnettogehalt, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für Wiedererteilung 1 Jahr - ungefähre Werte bei fehlenden Vorbelastungen, bei Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) deutlich mehr -;

0,5 o/oo Bußgeld 500,- Euro beim ersten, 1.000,- Euro beim zweiten und 1.500,- Euro beim dritten Mal nebst Fahrverboten; hinzu kommen können bei wiederholten Vorfällen auch unterhalb der 8-Punktegrenze Komplikationen mit der Fahrerlaubnisbehörde;

1,1 o/oo wegen Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit auch ohne Fahrfehler) wie zu 0,3 o/oo;

1,6 o/oo das Ganze zusätzlich mit Fahreignungsgutachten für die Wiedererteilung; rechtzeitig an die hierfür im Regelfall erforderlichen Abstinenznachweise für ein Jahr von einem zertifizierten Labor denken; Hausarzt reicht nicht.

 

Deshalb sollte man sich über seine Blutalkoholkonzentration im Klaren sein. Die Formel zur Berechnung entwickelte 1932 der schwedische Chemieprofessor Widmark. Maßgebende Faktoren sind - logisch - die Menge des getrunkenen Alkohols in Gramm und die Masse der Körperflüssigkeit, in der sich der Alkohol verteilt. Die Menge der Körperflüssigkeit ist abhängig von der gesamten Körpermasse sowie Konstitution und Geschlecht. Der Athlet mit 1,80 m und 80 kg hat mehr zum Verteilen als eine Frau mit 1,60 m und ebenfalls 80 kg. Die Korrektur erfolgt über den Reduktionsfaktor, mit dem Geschlecht, Größe und Gewicht (teils zusätzlich das Lebensalter) berücksichtigt werden. Der Verfasser mit 186 cm und 75 kg hat nach Seidl 0,77, eine Frau mit 170 cm und 75 kg 0,61.

BAK    = Blutalkoholkontration in o/oo

g Alk   = getrunkener (reiner) Alkohol in g (spezifisches Gewicht 0,8 g/ccm)

KG      = Körpergewicht in kg

R         = Reduktionsfaktor

 

 500 ccm Wein x 11,5/100 x 0,8 g/ccm = 46,0 g reiner Alkohol

1000 ccm Bier x    4,8/100 x 0,8 g/ccm = 38,4 g reiner Alkohol

 

Formel BAK = g Alk/KG x R

 

Dies ergibt beim Wein 0,8 1,0 o/oo und 0,8 o/oo, beim Bier 0,84 o/oo und 0,66 o/oo, also einen Unterschied von 0,2 o/oo.

 

Die Berechnung ist eine Momentaufnahme. Der Abbau setzt bis 2 Stunden nach Trinkende mit - will man auf der sicheren Seite sein - 0,1 o/oo in der Stunde ein. Morgens um 03:00 Uhr ins Bett und um 06:00 Uhr zur Arbeit funktioniert nicht - Restalkohol -.

Mein Konzept ist es, gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie zu entwickeln, die uns zügig zum Ziel führt und geringe Kosten verursacht !


Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


Nehmen Sie bitte für ein erstes Gespräch Kontakt mit mir auf.



© 2015-2025 Anwaltskanzlei Hermann Langenhop | Impressum | Datenschutzerklärung

empty