Wertminderung
21.10.2014
Bei einer Weiterveräußerung muss bei nicht belanglosen Beschädigungen auf den Unfall hingewiesen werden, was der Handel regelmäßig mit einem Abschlag quittiert. Die Höhe hängt - logischerweise - vom Fahrzeug und der Höhe der Reparaturkosten ab. Obwohl der Bundesgerichtshof in 2005 einen Minderwert selbst bei einem 16 Jahre alten Fahrzeug nicht grundsätzlich ausgeschlossen und die Sache deswegen zurückverwiesen hat, versuchen einzelne Versicherungen bei der "Selbstregulierung" durch den Geschädigten immer noch die früher gängige Grenze von 5 Jahre / 100.000 KM anzuwenden.