Verjährung
26.01.2015
Verjährung
Nach einem Verkehrsverstoß hören sie längere Zeit nichts. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate (gilt nicht für Lenkzeitüberschreitungen). Auch wenn ihnen innerhalb 3 Monate ein Bußgeldbescheid nicht zugestellt wurde, muss der Vorgang nicht zwangsläufig verjährt sein. In § 33 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz gibt es eine ganze Litanei von 1.- 15., die Verjährung teils nur einmal, teils auch mehrmals durch dieselbe Maßnahme zu unterbrechen. Die Verjährungsvorschrift ist wegen ihrer Komplexität ausreichend für eigenständige Fortbildungsveranstaltungen. Ob eine Ordnungswidrigkeit verjährt ist, lässt sich regelmäßig durch Akteneinsicht feststellen.
Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren -wie die meisten anderen Forderungen auch- in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich der Unfall ereignete. Beispiel: Verkehrsunfall in 2012, Ablauf der Verjährungsfrist 31.12.2015. Unterbrochen wird der Lauf durch die Anmeldung von Ansprüchen beim Pflichtversicherer, bis dieser eine Haftung ablehnt, oder die Schadenregulierung für abgeschlossen erklärt. Die Verjährung kann- und muss vor deren Ablauf durch eine Vereinbarung mit dem Pflichtversicherer oder -besser- durch eine Feststellungsklage unterbrochen werden, falls die Regulierung noch nicht abgeschlossen werden konnte.