Verbringungskosten

05.06.2017

Hinter dem Begriff verbirgt sich Folgendes: Die mit der Behebung des Unfallschadens beauftragte Werkstatt verfügt über keine eigene Lackiererei. Der Wagen muss deswegen, nachdem die Blecharbeiten erledigt sind, dort hin verbracht und wieder abgeholt werden. Hierfür entstehen natürlich zusätzliche Kosten. Die Versicherer kommen dann immer wieder mit dem Argument an, in der Nähe gäbe es auch Betriebe mit eigener Lackierwerkstatt. Dieses Argument verfängt nicht, "wenn die am Ort des Geschädigten ansässigen Fachwerkstätten seines Vertrauens und konkret seiner Fahrzeugmarke über keinerlei Fahrzeugwerkstätten verfügen und die Lackieraufträge dort stets fremd vergeben werden." (Hillmann/Schneider, Das Verkehrsrechtliche Mandat Band 2: Verkehrszivilrecht 7. Auflage §7 Rdnr. 144.) Einen anderen Sachverhalt hatte das Amtsgericht Coburg in seiner Entscheidung vom 10.04.2017 - 15 C 4/17 - zu entscheiden: Dort hatte der Sachständige die Verbringungskosten in sein Gutachten aufgenommen. Das Gericht nahm sich deswegen von dem Einwand, Verbringungskosten seien nicht erforderlich gewesen, nichts an: "Hinsichtlich der Verbringungskosten hat bereits der von der Klägerin beauftragte Gutachter festgestellt, dass diese ortsüblich sind und anfallen. Ein Unfallgeschädigter muss sich darauf verlassen können, so dass von der Klägerin als Unfallgeschädigter nicht mehr erwartet werden kann, als ihre Werkstatt mit der schadensbehebung auf Grundlage des Schadensgutachtens zu beauftragen. Wenn dann die Werkstatt falsch, überteuert oder zu lange repariert, fällt dies in das sogenannte Werkstattrisiko, welches dem Schädiger bzw. der Beklagten als eintrittspflichtige Versicherung zum Nachteil gereicht."

Eine andere Frage ist, ob Verbringungskosten auch erstattet werden bei fiktiver Abrechnung, also auf Gutachtenbasis. Hier werden von den einzelnen Gerichten unterschiedliche Meinungen vertreten.

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