Verbotene Kraftfahrzeugrennen

25.05.2022

nach dem am 30.09.2017 in Kraft getretenen § 315d StGB. Geschaffen wurde die Vorschrift wegen mehrerer tödlicher Verkehrsunfälle durch Rennen im öffentlichen Straßenverkehr; bekanntester Fall: "Kudammraser Berlin", Oktober 2016. Etwas im Verborgenen blieb zunächst die erst im Rechtsausschuss eingefügte Nr. 3:

"Wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft," bei Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung von einem Jahr bis zu zehn Jahren, Abs. 5.

Gemeint ist hiermit der Einzelraser, Formulierung von Witter, Strafbarkeit verbotener Kraftfaghrzeugrennen S. 11.Die Mehrzahl von auslegungsbedürtigen, unbestimmten Rechtsbegriffen hatten zu Zweifeln an der Verfassungsmässigkeit geführt, da Gesetze hinreichend bestimmt sein müssen. Auf eine Vorlage des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.02.2022 - 2 BVL 1/20 - die Bedenken verworfen. Der Fall betraf eine sog. Polizeiflucht, bei der innerorts 80 - 100 km/h ge- und mehrere Ampeln überfahren wurden. Mit höchstmöglicher Geschwindigkeit ist nicht die (technisch) mögliche Höchstgeschwindigkeit gemeint, abzustellen ist auf Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse. 

Mit Beschluss vom 17.02.2021 - 4 StR 225/20 - hat der BGH eine Revision gegen ein Urteil des LG Stuttgart (5 Jahre Jugendstrafe nach tödlichem Verkehrsunfall mit 163 km/h innerorts (550 PS starker Jaguar F-Type R) verworfen.  Die Aktivierung der "Launch Control", um auf einem Beschleunigungsstreifen auf 144 km/h statt erlaubter 70 km/h zu kommen, reicht für § 315d StGB aus, AG Mosbach vom 12.03.2018 - 4 Cs 25 Js 9179/17 -, zitiert bei Witter, aaO S. 15.

In diesen Zusammenhang gehört auch der Fall des "Gotthard-Rasers", der wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und riskantem Überholen vom Geschworenengericht des Kantons Tessin zu 30 Monaten verurteilt worden war. Dem Antrag auf Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wurde vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 25.04.2018 - 1 Ws 23/18 - stattgegeben, obwohl -. so der eine Vollstreckung noch ablehnende, ausführlich begründete Beschluss des LG Stuttgart vom 15.03.2018 - 21 StVK 172/17 - nach deutschem Recht nur eine Ordnungswidrigkeit vorgelegen hätte. Ob hier der später in Kraft getretene § 315d StGB erfüllt ist, kann dahinstehe. Interessant an der Entscheidung ist die Übernahme der rechtlichen Bewertung durch das ausländische Gericht.

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