Unfallflucht

15.12.2014

Wenn nach Fahrerflucht die Polizei vor der Tür steht...

Sie erhalten hohen Besuch: Die Polizei erscheint bei Ihnen in vollem Ornat, untersucht Ihren Wagen und sorgt für Gesprächsstoff bei Ihren Nachbarn. Man beschuldigt Sie, sich - so der korrekte Ausdruck - unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, § 142 StGB.
Auf keinen Fall sollten Sie sich wort- und gestenreich entschuldigen mit Angaben, wie "...habe den Anstoß bemerkt, jedoch gedacht, es sei nichts passiert...", oder "...habe keinen Schaden erkannt...".
Als Beschuldigter haben Sie - ebenso wie nahe Anverwandte - ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie auch unbedingt Gebrauch machen sollten. Angaben zur Sache erfolgen erst nach Akteneinsicht durch den Verteidiger nach Erörterung des Akteninhalts und Besprechung mit Ihnen.

Die Unfallflucht kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz (etwas billigend in Kauf nehmen) ausreicht. Entscheidend ist, ob Sie den Unfall und die Verursachung eines Schadens mitbekommen haben. Hierfür gibt es drei Möglichkeiten:

Die akustische Wahrnehmbarkeit (es scheppert oder knallt).
Die optische Wahrnehmbarkeit (das andere Fahrzeug wackelt).
Die taktile Wahrnehmbarkeit (es geht ein Ruck durch den eigenen Wagen).

Die Schilderung von ausstehenden Zeugen weichen oftmals erheblich von der eigenen Wahrnehmung und auch den Wahrnehmungsmöglichkeiten ab. Abgestellt wird, da Vorsatz erforderlich, auf die subjektiven Fähigkeiten des Fahrers, den Unfall zu erkennen. Hier ergeben sich zumeist mannigfache Möglichkeiten der Verteidigung, wenn diese nicht (s.o.) vorher durch übereilte Angaben zunichte gemacht wurden.

Hinweis am Rande: Eine Verpflichtung, zum Vernehmungstermin bei der Polizei - anderes gilt bei Staatsanwaltschaft und Gericht - besteht nicht; es ist allerdings selbstverständlich ein Gebot der Höflichkeit, einen Vernehmungstermin rechtzeitig abzusagen.

Eine wesentliche Schaltstelle ist die Schadenhöhe: Ab 1.300,-- € bis 1.500,-- € kommt es neben einer Geldstrafe von regelmäßig 30 Tagessätzen (ein Monatseinkommen abzüglich Verbindlichkeiten wie Unterhaltsforderungen, berufsbedingte Aufwendungen) zur Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Wiedererteilung von einem Jahr. Entscheidend dabei ist nicht die tatsächliche Schadenhöhe, sondern ob für den Fahrer erkennbar war, einen Schaden jenseits der Grenze verursacht zu haben.
Fall aus der eigenen Praxis: Die Akte liegt dem Gericht vor. Der Schaden (Brückenpfeiler) wurde zwischenzeitlich für 4.500,-- € instand gesetzt und daraufhin die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. In der Unfallanzeige der Polizei war die Schadenhöhe auf 500,-- € geschätzt worden. Wie soll der Mandant, zusätzlich geschockt durch den Unfall, höhere Kosten erkennen ?
Auf den entsprechenden Hinweis kam dann auch sofort der Anruf des Gerichts, der Mandant könne seinen Führerschein auf der Geschäftsstelle abholen.

Eine weitere Unannehmlichkeit ist der Regress des Versicherers, der wegen Verletzung einer Obliegenheit nach dem Versicherungsfall Rückgriff nehmen kann auf bis zu 2.500,-- €. Schon deswegen lohnt es sich auf jeden Fall, einen Verteidiger einzuschalten.

Beim Parkplatzunfall kann (muss aber nicht) das Gericht die Strafe mildern, oder hiervon absehen, wenn der Unfall innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei gemeldet wird. Zwingend ist dies allerdings, insbesondere bei größerem Schaden, nicht. Der Rückgriff des Versicherers bleibt hiervon unberührt.

Mein Konzept ist es, gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie zu entwickeln, die uns zügig zum Ziel führt und geringe Kosten verursacht !


Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


Nehmen Sie bitte für ein erstes Gespräch Kontakt mit mir auf.



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