Unfallflucht (2)

09.03.2019

...hat das LG Nürnberg-Fürth in seinem Beschluss vom 12.11.2018 - 5 Us 73/18 -. § 69 Abs.2 Nr.3. StGB sieht beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, wenn an "fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist". Diese Grenze, von den Gerichten regelmäßig an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst, liegt derzeit bei 1300,- € - 1500,- €. Die mögliche Höchstdauer eines Fahrverbotes in §  44 StGB ist durch das Gesetz vom 17.08.2017 auf 6 Monate erhöht worden. Das Gericht führt hierzu aus: "Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,- € netto vor." Die Kammer hat die Änderung von § 44 Abs. 1 StPO (richtig StGB)  und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit von Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs Monaten anstelle von drei Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens Anfang 2018 zu ändern. 

Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Schon kleinere Beschädigungen führen zu einem Reparaturaufwand von mehr als 1.300,- €, spätestens wenn eine Lackierung erforderlich wird. Verbunden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig mit einer Sperre für die Wiedererteilung von rund einem Jahr; hinzu kommt der Aufwand bei der Wiedererteilung. Dem Fahrverbot hingegen muss lediglich nachgekommen werden, da die Fahrerlaubnis als solche erhalten bleibt. 

Der Schaden am eigenen Wagen ist grundsätzlich unbeachtlich, auch bei einem Leasingfahrzeug, wenn - wie im Regelfall - das Risiko einer Beschädigung vom Leasingnehmer getragen wird. Anderes gilt nach einem Beschluss des AG Tiergarten vom 21.03.2018 - 297 Gs 47/18 - beim Carsharing. Grundsätzliches zur Unfallflucht finden Sie in meinem Beitrag vom 15.12.2014 : https://www.rechtsanwalt-verkehrsrecht-lemgo.de/wissenswertes/unfallflucht/

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