Überholverbot
08.02.2015
Es reicht nicht aus, den Überholvorgang zu beginnen, bevor das Zeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ oder eine ähnliche Regelung (Zeichen 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ oder Zusatzschild) passiert wird. Das OLG Hamm hat am 07.10.2014 beschlossen, der Überholer müsse, falls vor dem Verkehrszeichen nicht eingeschert werden könne, sein Überholmanöver abbrechen. Anderes gilt allenfalls, wenn ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist.