Überholverbot

08.02.2015

Es reicht nicht aus, den Überholvorgang zu beginnen, bevor das Zeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ oder eine ähnliche Regelung (Zeichen 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ oder Zusatzschild) passiert wird. Das OLG Hamm hat am 07.10.2014 beschlossen, der Überholer müsse, falls vor dem Verkehrszeichen nicht eingeschert werden könne, sein Überholmanöver abbrechen. Anderes gilt allenfalls, wenn ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist.

Mein Konzept ist es, gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie zu entwickeln, die uns zügig zum Ziel führt und geringe Kosten verursacht !


Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


Nehmen Sie bitte für ein erstes Gespräch Kontakt mit mir auf.



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