Transportkosten

29.07.2017

Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, soll die Nacherfüllung für den Käufer unentgeltlich sein. Konkretisiert wird dies in § 439 Abs.2 BGB: "Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege., Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

Dem vom Bundesgerichtshof am 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 - entschiedenen Fall lag ein Gebrauchtwagenkauf zugrunde. Die Nachbesserung hat grundsätzlich am Geschäftssitz/Wohnort des Verkäufers zu erfolgen. Der Käufer kann also nicht - häufiger Fehler - verlangen, den Wagen abzuholen. Vielmehr muss der Käufer den Wagen zum Verkäufer schaffen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die in Kassel wohnhafte Käuferin die Verbringung des Fahrzeuges nach dem in Berlin ansässigen Autohändler von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 280 ,-- € abhängig gemacht. Der BGH hat - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - einen derartigen Anspruch bejaht. Es liege ein taugliches Nacherfüllungsverlangen vor, da nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebotes grundsätzlich schon vorab ein (abrechenbarer bzw. abzurechnender) Vorschuss zur Abdeckung von Kosten verlangt werden kann. 

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