Sperrzeitverkürzung

18.09.2016

Bei schwerwiegenden Verstößen, wie Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration ab 1,1 ‰ einschließlich), Unfallflucht mit einem - für den Fahrer erkennbaren (!) - Sachschaden von mehr als 1300,- €, Fahrten unter Drogeneinfluß, usw. wird vom Strafrichter die Fahrerlaubnis entzogen, §69 StGB. Zugleich wird eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt, die je nach örtlicher Rechtsprechung unterschiedlich ausfallen kann, sich jedoch meist auf ein Jahr beläuft. Durch eine Nachschulung (wichtig: Abstimmung mit dem Gericht, damit die Maßnahme auch anerkannt wird) kann die Vermutung des Gerichts, die Ungeeignetheit dauere ein Jahr an, widerlegt und die Sperrzeit verkürzt werden. Zieht sich das Strafverfahren längere Zeit hin (Richterwechsel, Terminslage) kommt es dann in günstigen Fällen überhaupt nicht mehr zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern nur noch zu einem Fahrverbot von drei Monaten.

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Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


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