Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall

02.06.2022

Bei dem ersten Gespräch nach einem Verkehrsunfall kommt häufig die Frage, wer den Rechtsanwalt bezahlt. Dies ist, soweit eine Haftung besteht und eine Zahlung erfolgt, in jedem Fall der Pflichtversicherer des Schädigers.

Wegen des "problematischen" Regulierungsverhaltens der Versicherer, Leistungen entgegen eindeutiger, zumeist höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verweigern, sind die Anwaltskosten auch bei eindeutiger Haftung zu übernehmen. "Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vorneherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln," OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014 - 22 U 171/13 -.

"Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, wird inzwischen von der wohl überwiegenden  Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte geteilt ...Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen dem Geschädigten und den in der Regel hoch speziialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge - wie auch vorliegend - bis in die letzte Instanz gestritten wird," BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -. Geschädigter war ein Mietwagenunternehmen, also durchaus mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen vertraut und nach Auffassung des BGH wegen der Kenntnis der Probleme in der Schadenabwicklung berechtigt, einen Anwalt zu beauftragen.

Schon nicht mehr ironisch wie das OLG Frankfurt (fahrlässig, keinen Anwalt zu beauftragen) begründet das AG Kassel in seinem Urteil vom 30.06.2009 - 415 C 6203/08 - die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten: "Die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens (hat) aufgrund des Regulierungsverhaltens einiger Versicherer eine Dimension erreicht, die für den nicht Rechtskundigen mithin nicht mehr überschaubar ist...Wenn sich aber Versicherer...unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung, auf juristische Spitzfindigkeiten kaprizieren,...betrifft die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen" nur scheinbar einfach gelagerte Verkehrsunfälle.

 

Bei Auslandsunfällen werden außergerichtliche Anwaltskosten übernommen in Irland, Österreich, Niederlande, Polen (schwer durchsetzbar), Slowakei.

Italien stellt auf die Notwendigkeit ab, in Tschechien muss eine unbegründete Ablehnung erfolgt oder die angemessene Bearbeitungszeit überschritten sein.

In Großbritannien gibt es nur nicht kostendeckende Fallpauschalen.

Schweden und Schweiz ersetzen keine Anwaltskosten für Sachschäden.

Größere Personen- oder Sachschäden müssen in Ungarn und Slowenien vorliegen.

Norwegen verlangt Tod oder Invalidität.

Keinerlei Kostenerstattung: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Luxemburg, Portugal, Spanien.

 

Quelle: Neidhart/Nissen Verkehrsunfälle in Europa 6. Aufl.

Abweichungen sind möglich durch Änderungen der Rechtsprechung oder bei Urteilen deutscher Gerichte zu Unfällen im Ausland.

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