Punktsystem

12.03.2017

...heißt es in der Spielshow „Der goldene Schuss. Ganz so viel braucht es bei Verkehrsverstößen im Straßenverkehr nicht. Bewertung und Folgen sind seit dem 01.05.2014 geändert worden. Zuvor wurde die Fahrerlaubnis erst bei Erreichen von 18 Punkten entzogen, jetzt bereits bei 8. Gerade bei der Bewertung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hat sich allerdings nichts geändert. Es reicht also eine erheblich geringere Zahl vergleichbarer Verstöße, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Überschlägig gilt folgende Systematik: Bußgeldbescheide unter 60,-- € bleiben folgenlos. Ausnahme: Abstandsunterschreitung mit Sachbeschädigung (35,--€, 1 Punkt). Nichtaushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (10,-- €, 2 Punkte).

 

Ab einschließlich 60,-- € gibt es im Regelfall einen Punkt. Ausnahme: Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsverbot (120,-- € - Fahrer bzw. 570,-- € - Halter), Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage (100,-- €), unzureichende Kurvenlaufeigenschaften (60,-- € - Fahrer, 75,-- € - Halter), Überqueren eines geschlossenen Bahnüberganges durch Radfahrer oder Fußgänger (350,-- €).

 

Kommt es zu einem Fahrtverbot, beispielsweise infolge einer gravierenden Geschwindigkeitsübertretung oder Abstandsunterschreitung, werden 2 Punkte eingetragen. Dies gilt nicht nur für Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern auch für Verkehrsvergehen (Straftaten, wie gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis). Wird in diesen Verfahren bei erschwerenden Voraussetzungen, beispielsweise Sachschaden über 1300,-- € bei Unfallflucht, die Fahrerlaubnis gem. §69 StGB entzogen, werden 3 Punkte vermerkt.
Mit der stufenweisen Erhöhung einher geht eine Änderung der Tilgungsfristen: 2 ½ Jahre Verkehrsordnungswidrigkeit, 5 Jahre bei vorgesehenem Regelverbot, sowie Straftat und 10 Jahre bei einer Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis. Abbauen lässt sich lediglich 5 Jahre ein Punkt. Erfragen lässt sich der Punktestand über die Internetseite www.kba.de. Dort kann entweder ein Formular ausgedruckt werden, das mit der Ablichtung des Personalausweises zum Kraftfahrtbundesamt geschickt wird oder über das Internet, wenn man über einen entsprechend modernen Personalausweis verfügt. 

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Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


Nehmen Sie bitte für ein erstes Gespräch Kontakt mit mir auf.



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