Prüfbericht

07.09.2024

Nach Ihrem Unfall haben Sie das Gutachten erhalten. Gehen Sie damit in die Werkstatt und lassen Ihren Wagen reparieren, ist die Kalkulation für Sie uninteressant. Die Reparaturrechnung wird eingereicht und bezahlt. Bedeutung hat das Gutachten nur für den merkantilen Minderwert (Wertminderung), da nunmehr Unfallwagen und das Fehlen von Vorschäden im Kollisionsbereich.

 

Ein erheblicher Teil der Geschädigten verzichtet inzwischen auf die Reparatur und rechnet nach Gutachten ab. Kurze Zeit, nachdem das Gutachten bei der Versicherung eingereicht wurde, kommt von dort ein Prüfbericht. Gekürzt wird alles Mögliche von der Höhe der Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreisen bis zu Pauschalen für Kleinteile und UPE-Aufschläge. Was ist da los?

 

Der Geschädigte darf seinen Wagen in der teuereren Vertragswerkstatt reparieren lassen. Mit deren höheren Kosten kalkuliert der Sachverständige, um nicht mit den Preisen einer freien Werkstatt einen wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten über 130 % Wiederbeschaffungswert) zu übersehen und den Wagen irrtümlich gesundzuschreiben.

 

Der Versicherung, hierfür darlegungs- und beweispflichtig, steht der Nachweis einer gleichwertigen und zugleich günstigeren Reparaturmöglichkeit offen. Hierzu muss man sich den Prüfbericht ansehen. Teilweise handelt es sich um automatisierte Kürzungen ohne erkennbaren realen Hintergrund oder Verfasser. Gelegentlich wird auf weiter entfernte Werkstätten (Verbringungskosten?)  verwiesen, deren Stundensätze einer Prüfung nicht standhalten. Zu diesen unseriösen Prüfberichten gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die den Versicherern ihre Berichte um die Ohren haut.

 

Etliche Vertragswerkstätten haben keine eigene Karosserie- oder Lackierabteilung mehr, sondern lassen bei freien Werkstätten arbeiten. Wenn dort die Herstellervorgaben beachtet werden, ist die Qualität gleichwertig bei geringeren Kosten. Bei einer ordnungsgemäßen Verweisung sind die Kürzungen (meist in einer Größenordnung von 15 - 25 %) berechtigt. Dies sollte von vorneherein berücksichtigt werden, damit der (unbegründete) Ärger nicht  zu groß ist. Auch bei einer Klage sollte Ihr Anwalt einen noch im Prozess möglichen Prüfbericht einplanen und die Reparaturkosten um 20 % niedriger ansetzen. Wird auf den Prüfbericht die Klage teilweise zurückgenommen, sitzt man auf einem Teil der Kosten. In Lemgo gibt es eine größere Lackierwerkstatt, die ständig in Prüfberichten auftaucht und deren Preise und Qualität der Überprüfung durch einen Gerichtsgutachter standgehalten haben. Hier verbietet es sich deswegen inzwischen, die Reparaturkosten nach Gutachten in voller Höhe einzuklagen.

 

Die Gutachterkosten werden von der Versicherung des Unfallgegners nur im Rahmen der Haftungsquote ersetzt, BGH, Urteil vom 07.02.2012 -VI ZR 133/11 -. Bei einer Mithaftung (beide Beteiligte parken rückwärts aus, deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten, Überholen bei unklarer Verkehrslage und Kollision mit Linksabbieger pp.) sollte die Notwendigkeit eines Gutachtens (Kosten meist 700 - 1.200,-  Euro) überlegt werden. Häufig reicht auch auch ein Kostenanschlag einer Werkstatt.

Mein Konzept ist es, gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie zu entwickeln, die uns zügig zum Ziel führt und geringe Kosten verursacht !


Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


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