Parkverstoß und Autobahnunfall

25.04.2020

Gelegentlich bestehen Schwierigkeiten den Falschparker oder mangels Kennzeichen, das genaue, an einem Unfall beteiligte, Fahrzeug zu ermitteln. Hier hilft die Rechtsprechung mit der sekundären Beweislast. Tatsachen, von denen der Geschädigte keine Kenntnis haben kann, dürfen von der Gegenseite nicht einfach bestritten oder Angaben hierzu verweigert werden. Den Prozessgegner trifft vielmehr die Verpflichtung, Nachforschungen anzustellen über die Person des Fahres oder das in Betracht kommende Fahrzeug.

Bei Parkverstößen auf bewirtschafteten Privatparkplätzen, bei denen mit dem Abstellen des Fahrzeugs ein Vertrag mit dem Betreiber zustandekommt, reicht das Bestreiten des Halters selbst gefahren zu sein, nicht aus. Weigert sich der Halter, den Fahrer zu benennen, haftet er nach dem Urteil des BGH vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19 - selbst. Anmerkung: Beim Parken auf einem Privatgrundstück führt nach dem Urteil des BGH vom 21.09.2012 - V ZR 230/11 - bereits die Eigenschaft als Zustandstörer zum selben Ergebnis; hier haftet der Halter unmittelbar nach § 858 Abs. 1 BGB, weil er sich das (Fehl)Verhalten des Fahrers zurechnen lassen muss.

In dem vom OLG Frankfurt am Main vom 31.03.2020- 13 U 226/15 - entschiedenen Fall hatte der Fahrer eines Lastzuges auf der Autobahn durch einen Spurwechsel ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, einen Unfall verursacht, der durch die Videoanlage einer Verkehrsbeeinflussungsanlage aufgezeichnet wurde. Aufgrund der Firmenbeschriftung stand der Halter, eine italienische Spedition, fest, während das Kennzeichen nicht enziffert werden konnte. Der Einwand der Spedition, an jenem Tag seien drei LKW-Gliederzüge an der Unfallstelle gewesen, verfing nicht. Es hätte die Möglichkeit bestanden, anhand der Mautdaten sowie dem Satellitensystem und dem Fahrtenschreiber den konkret an dem Unfall beteiligten Lastzug ermitteln zu können, zumal dessen Fahrer unmittelbar nach dem Unfall für 11 Minuten angehalten hatte, dann jedoch weitergefahren war. 

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