Parkplatzunfall
24.11.2014
Beim Rückwärtsausparken zusammengestoßen...
Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich das Gebot gegenseitiger Rücksichtname. Regeln wie "rechts vor links" oder Vorrang des fließenden Verkehrs gegenüber dem Ausparkenden werden nur eingeschränkt angewandt. Kollidieren beispielsweise zwei Fahrzeuge beim Rückwärtsausparken, wird zumeist eine sog. Schadenhalbteilung vorgenommen. Dies bedeutet entgegen landläufiger Absicht nicht, "Jeder trägt seinen Schaden selbst". Vielmehr hat jeder dem anderen (zumeist) die Hälfte von dessen Schaden zu ersetzen.
Die Haftungsverteilung hängt natürlich stark von den örtlichen Verhältnissen ab. So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29.08.14 eine Alleinhaftung des Ausparkenden angenommen. Der Unfall ereignete sich allerdings auf einem Autobahnrastplatz, auf dem die Fahrspuren eindeutig Straßencharakter aufweisen und deswegen nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dienen. Bei den Urteilen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, die keineswegs unbesehen auf den konkreten Fall übertragen werden können.