Mord durch Unterlassen

26.08.2026

In Ihrer örtlichen Presse lesen Sie von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden; Fahrer flüchtig. Polizei ermittelt wegen versuchten Mordes. Was ist passiert oder wie geht das zusammen?

 

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB, ist ein Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren oder Geldstrafe. Beim Sachschaden werden meist 30 Tagessätze (ein Monatsnettoeinkommen) ausgeurteilt sowie ein Fahrverbot verhängt oder bei einem für den Fahrer erkennbaren (!) Sachschaden über derzeit 1.800,- Euro die Fahrerlaubis entzogen. Unfälle mit schwereren Personenschäden können  zu einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr führen.

Für sich betrachtet hat die fahrlässige Tötung durch einen Verkehrsunfall eine Geldstrafe in einem Bereich von 80 Tagessätzen (Augenblicksversagen, jahrzehntelange beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr, keine Vorstrafen) bis 1 Jahr 6 Monate (Alkohol oder Drogen) zur Folge.

Wie kommt man bei diesen Vorgaben zum versuchten Mord? Der entscheidende Begriff lautet Garantenstellung: Wenn ich durch vorangegangenes rechtswidriges Tun (Verschulden eines Verkehrsunfalls) eine Gefahrenlage (verletzter Fußgänger oder Radfahrer auf der Straße) geschaffen habe, bin ich zur Abwendung der oder weiterer Schäden verpflichtet. Wird nichts gemacht, sondern weitergefahren, liegt ein Tun durch Unterlassen vor, das ebenso strafbar ist wie aktives Handeln (Begehen durch Unterlassen, § 13 StGB).

Entscheidend ist, ob ein Fahrfehler - Fußgänger oder Radfahrer übersehen, rote Ampel missachtet, in den Gegenverkehr geraten, in Kurve geradeaus gefahren pp.) vorliegt. Hier ist der entscheidende Verteidigungsansatz: "Ein Kraftfahrer, der sich in jeder Hinsicht pflichtgemäß und verkehrsgerecht verhält, hat keine Garantenstellung," BGH NJW 1971, 1706. Läuft ein Fußgänger vor das Auto, überquert der Radfahrer sorglos die Fahrbahn, bin ich an einem Unfall beteiligt (reicht aus), muss deswegen an der Unfallstelle bleiben und begehe ich beim Weiterfahren eine Unfallflucht; damit hat es sich aber auch.

Die Verteidigung, man sei von keinen oder nur leichten Verletzungen oder dem Tod des Unfallgegners (= keine Möglichkeit und fehlende Verpflichtung zur Hilfe) ausgegangen, ist aussichtslos: "Hätte der Angeklagte ... ein Versterben der Geschädigten sowie ihre Rettung bei einem von ihm abgesetzten Notruf mit seinem Mobitelefon auch nur für möglich gehalten, kommt aufgrund des pflichtwidrigen Vorverhaltens und der damit verbundenen Garantenstellung aus Ingerenz die Verwirklichung (untauglicher) versuchter Tötungsdelikte in Betracht," BGH, Urteil vom 28.08.2025 . 4 StR 476/24 Rdnr. 32 bei www.openjur.de ."Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität genügt bedingter Vorsatz; er liegt vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, sein Eingreifen könne den tatbestandlichen Erfolg abwenden,"  BGH, aaO Rdnr. 340. "Er wird vielmehr, solange er keine Gewißheit über das Schicksal seines Opfers erlangt hat, mindestens ebensosehr damit rechnen, ... ihm deshalb möglicherweise noch helfen könne, " BGH NJW 1992, 583. In einem Sonderfall (Motorradunfall, Fahrer war zunächst an der Unfallstelle) kann es auf dessen Vorstellungen ankommen, was er mit dem Wegfahren erreichen wollte, BGH, Urteil vom 15.02.2018 - 4 StR 361/17 -.

 

Das Wegfahren erfüllt (beim verschuldeten Unfall) zunächst einmal "nur" den Tatbestand des Totschlags. Überlebt das Opfer wegen leichterer Verletzungen oder anderweitiger Hilfe oder war sofort tot (dann zusätzlich fahrläössige Tötung), liegt ein Versuch vor. Freiheitsstrafe um die zwei Jahre.

 

Soweit, so schlecht. Endgültig aus dem Ruder läuft der Unfall, wenn mit dem Wegfahren eine andere Straftat verdeckt werden sollte; meist handelt sich um eine Drogen- oder Trunkenheitsfahrt. Dann liegt ein (Verdeckungs)mord vor.

 

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