Mietwagenkosten
25.04.2016
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht Ihnen Schadensersatz zu. Neben dem reinen Sachschaden (Reparaturkosten / Wiederbeschaffungswert) sind auch die Kosten eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur oder (bei einem Totalschaden) der Wiederbeschaffung von 12- 14 Tagen zu ersetzen. Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach feststeht, versuchen die Versicherer immer wieder, die Mietwagenkosten zu kürzen. Um die Angemessenheit zu überprüfen, wurde zunächst die Schwacke-Liste entwickelt; diese basiert auf einer nicht anonymisierten, aber örtlich genaueren Anbieterabfrage. Die Versicherungswirtschaft hat dem gegenüber dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel kreiert, dessen Grundlage eine anonyme Internetabfrage ist. Hierbei ergeben sich erhebliche Unterschiede. In dem Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2016 – 9 U 142/15 – stehen 1.142,52 € lediglich 490,51 € gegenüber. Der Geschädigte kann „nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten wirtschaftlichen Gebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (…)“ Das OLG Hamm bildet dann den „Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen“. Für den Geschädigten bedeutet dies: Ein Mietwagen darf nicht – im wörtlichen Sinne – um jeden Preis genommen werden. Vielmehr sind die erstattungsfähigen Kosten mit Mietwagenunternehmer und Versicherung abzustimmen. Andernfalls laufen sie Gefahr, auf einem Teil sitzenzubleiben. Im besten Fall sollten sie einen Anwalt konsultieren.