Messungen mit PoliscanSpeed

13.02.2017

Zur Begründung führt das Gericht aus, die Messwertbildung könne nicht nachvollzogen werden. Ob sich die Obergerichte dieser Auffassung anschließen werden, ist fraglich. Zu anderen Verfahren gibt es Entscheidungen, die der Auffassung sind, der Richter müsse die Messmethode nicht verstanden haben. Überzeugend ist dies natürlich nicht. 

Das AG Mannheim hat mit Beschluss vom 29.11.2016 - 21 OWi 509 Js 35740/15 - das Verfahren eingestellt, weil die Bildung eines korrekten Messwertes nicht durch einen Sachverständigen überprüft werden könne. Dies betrifft die konkrete Messung. Bei Messreihen kam es zur Abweichung von 5,2 % bzw. 5,57 % und damit (weit) über den zulässigen +/- 3 %. Auch bei dem Entfernungsrahmen (Messbereich), innerhalb dessen das Fahrzeug erfasst wird, ermittelte der Sachverständige statt der von der PTB angegebenen 0,5 - 1 m eine höchste Abweichung von 2,68 m. "Dies bedeutet im Ergebnis, das Messgerät entspricht nicht der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwerteermittlung. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. (...) Solange die (bei Gericht in die Kritik geratene) PTB die im Raum stehenden Fragen nicht hinreichend beantwortet, ist dem Gericht eine Entscheidung nicht möglich." 

Auf die weitere Entwicklung darf man gespannt sein. Vor übertriebenen Erwartungen wird gewarnt. Die Obergerichte gehen mit dem Zauberwort "standardisiertes Messverfahren" recht großzügig und sorglos um, Verteidiger sprechen hier auch von einem Totschlagargument. 

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Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


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