Mängel am gekauften Wagen

17.02.2016

Auch im Kaufrecht gilt das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung bzw. 2. Andienung. Diese Regelung ist bereits seit langem gang und gäbe in Autokaufverträgen und seit dem 01.07.2004 auch ausdrücklich im Gesetz verankert. Der Käufer darf nicht sofort selber reparieren und damit die Kosten einfordern, sondern muss zuvor zur Nacherfüllung / Mängelbeseitigung auffordern. Unterbleibt dies, gibt es keinerlei Ersatz, auch nicht für die sog. Gestehungskosten des Verkäufers (Einkaufspreise für Material). Erst wenn der Käufer davon ausgehen muß, "dass er seinen gewährleistungsrechtlichen Nachbesserungsanspruch nicht ohne Klage würde durchsetzen können", entfällt die Notwendigkeit, zur Nachbesserung nachzufordern, OLG Hamm vom 15.12.2015 - 28 W 41/15 -. Lesenswert in dieser Entscheidung sind auch die Ausführungen des Gerichts zur - gestatteten - Verwendung gebrauchter Teile. Anderes gilt nur, wenn für den Käufer die Nachbesserung unzumutbar ist, § 440 S. 1 3. Alt. BGB. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 15.04.2015 bejaht bei einem 13 Jahre alten Opel Zafira, der trotz im Kaufvertrag zugesagter Hauptuntersuchung erhebliche Durchrostungen aufwies. Von Interesse sind auch die Ausführungen, die Eintragung "HU neu" beinhalte "die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeignetem verkehrssicherem Zustand befinde."

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