Karneval

09.02.2018

Keinen Raum für ein Schmerzensgeld vermag das AG Köln in seiner Entscheidung vom 07.01.2011 - 123 C 254/10 - zu sehen, wenn der Besucher eines Karnevalsumzugs eine Verletzung durch Bewurf mit kleinen Schokoriegeln erleidet. Es handele sich um ein bedauerliches Unglück; auch vor bestimmten Gebäuden - Seniorenresidenz - sei keine Wurfzurückhaltung geboten. Noch robuster hält es das Amtsgericht Aachen in der Entscheidung vom 10.11.2005 - 13 C 250/05 -: Dort hatte der Zuschauer einen Pralinenkarton an den Kopf geworfen bekommen. Zum Hüftstoß mit anschließender Verletzung des Gegenübers führt das OLG Köln unter dem 16.06.2011 - 5 U 61/11 - aus: Zwischenmenschliche Zusammenstöße ereigneten sich öfter als außerhalb der Karnevalszeit. Beim LG Aachen vom 24.02.2018 - 3 S 394/83 heißt es deswegen: Volle Deckung (Abdeckung gefährdeter Gegenstände) ansonsten 3/4 Mithaftung. Eine Konfettikanone stellt nach Auffassung desselben Gerichts (Entscheidung vom 02.05.1979 - 11 0 572/78 - keine Schusswaffe dar. 

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