Unfall auf der Eisbahn

24.11.2015

Gegen den Überholer streitet nicht bereits aufgrund seines "rasanteren" Fahrstils der Beweis des ersten Anscheins. Das OLG Thüringen führt hierzu in seiner Entscheidung vom 17.09.2014 aus: 

"Speziell für das Schlittschuhlaufen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass nicht schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des überholenden Schlittschuhläufers spricht. Kommt es zu einem Zusammenprall zwischen dem Überholenden und dem vor ihm fahrenden Schlittschuhläufer, liegt die Ursache für die Kollision nicht typischerweise im Verhalten des Überholenden, sei es, dass er vorher einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat, zu schnell gefahren oder dem Verhalten des Voranfahrenden nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet hat. Vielmehr gibt es noch andere denkbare Fallgestaltungen, wie es zu dem Unfall gekommen sein kann, etwa durch eine plötzlich durchgeführte übliche Änderung der Laufrichtung des Voranfahrenden, (BGH, Urteil vom 13.07.1982 - VI ZR 148/80 -,juris Rn. 12). Aus diesen Erwägungen heraus hat sich auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.06.1994 - 10 U 317/93 -, juris Rn. 8, dagegen ausgesprochen, den Anscheinsbeweis im Fall des Zusammenstoßes von zwei Eisläufern anzuwenden. 

Bei einem Unfall auf der Eisbahn muß danach ein eindeutiges Fehlverhalten des anderen Beteiligten feststehen. Allein die höhere Geschwindigkeit und ein Überholen reicht für sich für eine Haftung nicht aus. 

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