Einkaufswagenunfall

04.06.2015

Der rollende Einkaufswagen hat schon öfters die Gerichte beschäftigt: Zu entscheiden war, ob die allgemeine (private) Haftpflichtversicherung den Schaden zu ersetzen hat.  Von Interesse ist diese Differenzierung, wenn keine Privathaftpflicht besteht und wegen der bei einer Regulierung durch den Kfz-Pflichtversicherer eintretenden Rückstufung. Überwiegend lehnt die Rechtsprechung eine Inanspruchnahme der Kfz- Haftpflichtversicherung ab, so dass AG Bad Homburg in seiner überzeugenden Entscheidung vom 21.01.1992- NJW-RR 1992, 538: Das Beladen stellt keine typische Fahrerhandlung dar und könnte auch von einem Beifahrer erfolgen; ferner sei es für den Schadenverlauf unerheblich, ob die Ware aus dem Einkaufswagen in den Kofferraum oder beispielsweise in einen mitgebrachten Handwagen umgeladen wird. Zum selben Ergebnis kommt das Amtsgericht München in einer aktuellen Entscheidung vom 05.02.2014: Die Gefahr sei nicht von dem PKW, sondern von der mangelhaften Absicherung des Einkaufswagen ausgegangen. Wenn eine Privathaftpflicht besteht, ist deren Inanspruchnahme - mangels Rückstufung - natürlich sinnvoller.

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