Handy2
29.06.2024
...ist der Unterschied zu einem Glas Bier.
Über das Telefonieren hinaus gibt es viele Möglichkeiten, gegen das Handyverbot des § 23 Abs.1a StVO zu verstoßen:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient ..., nur benutzen, wenn
- hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze ...Blickzuwendung erfolgt oder erforderlich ist."
Das bloße Aufnehmen zum Umlagern ist erlaubt. Mit dem in der Hand gehaltenen Handy untersagt ist jedoch bereits ein etwas längerer Blick auf das Display zum Auslesen von Daten, Schauen, wer der Anrufer ist, Ablesen der Uhrzeit, Lesen auch einer gespeicherten SMS ohne SIM-Karte im Telefon.
Erst recht untersagt sind Handhabungen wie Antippen des Home-Button, Ausschalten, Nutzung als Diktiergerät, Einschalten, Nutzen der Kamerafunktion, Einstecken eines Ladekabels, Musik hören, Nutzung als Navigationsgerät, Notizbuch oder Organisator, Wegdrücken eines Anrufs (Auflistung aus Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 7. Aufl. 2024 Rdnr. 1116 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
Zu den elektronischen Geräten gehören auch
- BOS- und CB-Funkgeräte, auch solche mit reinem push-to-talk-Modus;
- Tablet-Computer;
- Diktiergeräte,
- E-Book-Reader;
- Smartwatches;
- Notebooks;
- Digitalkameras;
- Paketscanner;
- Powerbank mit Display;
- Taschenrechner (Aufstellung aus Burhoff, aaO Rdnr.1123).
Aber auch die zweite Variante des § 23 Abs.1a StVO hat ihre Tücken. Ein fest eingebautes Gerät darf zwar bedient werden, aber nur mit kurzer Blickzuwendung. Hieran krachend gescheitert ist ein Teslafahrer bei dem mißlungenen Versuch, sich durch das Menü des Touchscreen zu pfriemeln und das Intervall des Scheibenwischers zu verstellen (Hatte man früher einen Drehknopf für). "Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung ...kam der Beschuldigte ... von der Fahrbahn nach rechts ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte dort mit einem Netzknotenstationierungszeichen und mehreren Bäumen," OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 - 1 Rb 36 Ss 832/19 -: Geldbuße 200,- Euro, 1 Monat Fahrverbot, Tilgungsfrist 5 Jahre + den obligatorischen Ärger mit der Vollkasko. Deswegen nach einem Unfall gar nichts sagen und als erstes seinen Anwalt fragen.
Trotz Allem: Gute Fahrt!