Handy
25.07.2018
.., sondern auch Kaskoversicherer und Unfallgegner.
Wenn "elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt" wird, so die Formulierung in 246 BKatV, beträgt die Geldbuße 100 ,-- € und gibt 1 Punkt. Dies dürfte inzwischen Allgemeingut sein. Weniger bekannt sind die im Einzelfall gravierenden wirtschaftlichen Folgen: Kommt es während einer Fahrt im Kurvenbereich zum Unfall, während der Fahrer nur mit einer Hand und mit der anderen sein Handy ans Ohr hält, dabei mit hoher Geschwindigkeit fährt und von der Straße abkommt, ist der Kfz-Kaskoversicherer leistungfrei., AG Berlin-Mitte vom 04.11.2004 - 105 C 3123/03 -. Ebenfalls "aus dem Schneider" ist der Kaskoversicherer, wenn sich der Fahrer bei starkem Regen vor einer deutlichen Rechtskurve nach rechts herunter beugt, um im Fußraum der Beifahrerseite nach einem herunter gefallenen Handy zu suchen, OLG Frankfurt vom 21.02.2001 - 7 U 214/99 -.
Nach der Entscheidung des OLG Köln vom 19.09.2000 - 9 U 43/00 - reicht bei Nebel, nasser Fahrbahn sowie 120 km/h bereits der Versuch aus, das Mobiltelefon vom Beifahrersitz aufzznehmen und ohne Freisprecheinrechtung ein Telefonat zu füren. Verliert man dabei die Gewalt über das Fahrzeug und kommt von der Fahrbahn ab, ist der Kaskoversicherer ebenfalls leistungsfrei. "Zerlegt" man dabei sein bereits bezahltes Fahrzeug, steht man "nur" ohne Auto dar. Problematischer ist da shon die Entscheidung des OLG Koblenz vom 14.05.1998 - 5 U 1639/97 -, in der die Witwe eines GmbH- Geschäftsführers zu Schadensersatz von immerhin knapp 30.000 ,-- DM verurteilt wurde wegen eines infolge Telefonierens und hoher Geschwindigkeit verursachten Unfalls. Die Krux war in diesem Fal die Beschädigung eines Leasingfahrzeuges.
Vermeidet der eigentlich Vorfahrtberechtigte einen Unfall nicht, obwohl es unschwer möglich gewesen wäre (Wartepflichtiger tastet sich in den Kreuzungsbereich hinein, minimale Überdeckung von 20 - 20 cm, ein einfacher Schlenker hätte ausgereicht) und telefoniert stattdessen der Vorfahrtsberechtigte, setzt das LG Kiel in seinem urteil vom 02.12.2004 - 7 S 100/04 - dessen Mithaftung mit immerhin 80 % an. "Die durch das Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage bedingte Unaufmerksamkeit" bewertet das OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2002 - 12 U 142/01 - mit 20 %. Zu 25 % Mithaftung bei einem Auffahrunfall kommt das AG Halle (Saale) am 08.10.2015 - 104 C 2868/14 -, wenn der Fahrer abgelenkt durch das Hantieren das Umspringen einer Ampel auf "Gelb" zu spät bemerkt, dann abrupt abbremst und erst im Kreuzungsbereich zum Stehen kommt.
Zumindest bei der Ordnungswidrigkeit haben es die Radfahrer da besser: Wegen der Geldbuße von 55€ gibt es immerhin keinen Punkt.
Zumindest bei