Haftung der Stadt bei heruntergefallenem Ast
22.12.2014
Sie finden ihr ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug beschädigt durch einen abgebrochenen Ast vor. Das OLG Hamm hat am 31.10.2014 Schadensersatz zugesprochen, weil die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzte habe. Im entschiedenen Fall hätte eine regelmäßige Sichtkontrolle nicht ausgereicht, weil konkrete Anhaltspunkte für eine mittlere bis starke Schädigung des Baumes bestanden hätten. Es kommt also auf den Einzelfall an. Der Baum sollte deswegen sofort nach dem Vorfall im Einzelnen fotografiert werden.