Gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

13.11.2017

Die Bußgeldkatalogverordnung beaufschlagt eine Reihe von Verkehrsverstößen mit einem Fahrverbot, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h innerorts, 40 km/h außerorts, Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowerts, qualifizierter (länger als eine Sekunde) Rotlichtverstoß, überholen bei Unübersichtlichkeit oder mit Gefährdung, Kraftfahrzeugrennen, Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze etc. pp. Wenn es dann mehrfach "gefunkt" hat, stellt sich die Frage, ob die Fahrverbote übereinander gelegt werden können. Grundvoraussetzung ist zunächst einmal das gleichzeitige Inkrafttreten beider Fahrverbote, also indem die Ansprüche in beiden Verfahren zeitgleich zurückgenommen werden. Hier kommt jetzt die Vorschrift des § 25 Abs. 2a StVG ins Spiel, die in derartigen Fällen gleichzeitig Segen und Fluch sein kann: Wurde in den vergangenen zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot noch nicht verhängt, gewährt der Gesetzgeber die Vier-Monatsfrist. Das Fahrverbot beginnt zwingend bzw. spätestens erst vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Dieses Entgegenkommen verdirbt die Parallelvollstreckung, zuletzt entschieden vom AG Vechta am 14.09.2017 - 93 OWi 515/17 -. Das OLG Hamm lehnt in seiner Entscheidung vom 08.10.2015 - III-3 Rbs 254/15 - bei Mischfällen - ein Fahrverbot mit, ein Fahrverbot ohne Vier-Monatsfrist - eine ansonsten bejahte - gleichzeitige Absolvierung des Fahrverbotes ab, ebenso wie der BGH in seiner Entscheidung vom 16.12.2015 - 4 StR 227/15 -. In den Mischfällen oder wenn zwei Fahrverbote jeweils mit Vier-Monatsfrist im Raum stehen, wird also getrennt vollstreckt. 

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