Geldbuße unter 60,--€ - kein Punkt?
02.05.2018
Die BKatV ("Bußgeldkatalog") setzt für einzelne Verkehrsverstöße Regelbeträge fest, die für Durchschnittsfälle gelten. Hiervon können Verwaltungsbehörde und Gericht - nach oben wie nach unten - abweichen. Wird hierbei die in § 28 Abs. 3 Nr. 3. bb) StVG bestimmte Grenze für die Eintragung bei einer Geldbuße von (derzeit) mindestens sechzig Euro passiert, stellt sich natürlich sofort die Frage, was dann eingetragen wird. Die Antwort gibt § 28a StVG: Kommt es wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu einem anderen Betrag, bleibt für die Punktebewertung maßgebend die Regelbuße. In anderen Fällen ist der konkrete Betrag entscheidend. Bei weniger als sechzig Euro wegen unterdurchschnittlichen, geringeren Verschuldens (Halterin eines Rettungshundes überschreitet maßvoll, aber immerhin punkteträchtig die zulässige Höchstgeschwindigkeit), unterbleibt eine Eintragung. Zu einer Erhöhung hingegen kommt es bei Uneinsichtigkeit, grob verkehrswidrigen Verhalten oder Voreintragungen. Hier reicht also nicht, in den Bußgeldkatalog zu gucken und davon auszugehen, es sei "nur" die Geldbuße erhöht worden, an der Beaufschlagung ändere sich jedoch nichts. Zuletzt ein praktischer Tipp: KOnnte eine Unterschreitung des Geldbetrages erreicht werden, darf nicht gem. § 77b OWiG auf eine schriftliche Begründung - in der auch nicht der § 28a StVG auftauchen darf - verzichtet werden. In diesem Fall bleiben für die Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt die Feststellungen im Bußgeldbescheid maßgebend.