Führerscheintourismus..

15.02.2015

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheits-/ oder Drogenfahrt (s. meinen Beitrag Alkohol und seine Grenzen) erfolgt nicht ohne weiteres. Ab 1,6 ‰ nach neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch schon ab 1,1 ‰ , erfordert dies neben nachgewiesener einjähriger Abstinenz eine erfolgreiche Fahreignungsbegutachtung. Diese „Hürden“ kennen ausländische Rechtsordnungen teilweise nicht. So wird die Fahrerlaubnis in Polen oder Tschechien auch ohne diese Vorgaben erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörden hatten abgelehnt, diese Fahrerlaubnis im Inland (Deutschland) anzuerkennen. Es kam dann zu der Kappler-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Jahr 2005: Die Aberkennung verletzt die Souveränität des ausstellenden Staates. In der Folgezeit kam es dann zu einer Vielzahl verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Eine während einer von dem deutschen (Straf-)Gericht verhängten Sperrzeit erteilte Fahrerlaubnis ist nicht anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn das Wohnsatzerfordernis (185 Tage in Polen oder Tschechien angemeldet) aktenkundig ist- in dem ausländischen Führerschein ist beispielsweise eine deutsche Anschrift eingetragen- oder anderweit bekannt. 

Das OVG Nordrhein- Westfalen (nicht OLG Hamm, wie in der Presse) hat dies in seiner Entscheidung vom 09.12.2014 - 16 A 2608/10 - herausgearbeitet und eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde, der Kläger sei nicht berechtigt mit einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren, aufgehoben. Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger für längere Zeit (mehr als 185 Tage) angemeldet und dann (erst) die polnische Fahrerlaubnis erworben. „Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen.“ 
Anderes gilt, wenn „aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.“

Die Fahrerlaubnisbehörden forschen nach, ob während des (zumeist angeblichen) längeren Auslandsaufenthaltes Sozialleistungen bezogen wurden. In diesem Fall hat man dann die „Wahl“ im Inland auf die Fahrerlaubnis zu verzichten oder ein Verfahren wegen sog. Sozialleistungsbetruges zu riskieren. 

Fazit: Grundsätzlich kann eine auch in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis (wieder) erworben werden, ohne die hier geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Mit erheblichen Risiken ist und bleibt der Führerscheintourismus verbunden, wenn die Führerscheinstelle vom Ausstellerstaat die erforderlichen Informationen erhält. Waren die Mängel erkennbar, erfolgt dann noch ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

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