Führerscheintourismus (2)

19.03.2020

Mit Beschluss vom 03.03.2020 - 4 L 158/20.KO - bestätigt das Verwaltungsgericht Koblenz den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, eine tschechische Fahrerlaubnis berechtige nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich erlaubt eine (ausländische) EU-Fahrerlaubnis, Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu steuern. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Inhaber der (ausländischen) Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt von deren Erteilung seinen Wohnsitz im Inland hatte. Hierfür genügt dem Gericht bereits die Möglichkeit einer Missachtung des Wohnsitzerfordernisses. Die der Fahrerlaubnisbehörde vom Ausstellungsstaat Tschechien erteilte Auskunft beschränkte sich auf melderechtliche Kenntnisse, beinhaltete jedoch keinerlei Informationen über einen tatsächlichen Aufenthalt. Soll also eine ausländische Fahrerlaubnis hier anerkannt werden, muss ein längerer Aufenthalt von zumindest 185 Tagen im Ausland nachvollziehbar belegt werden.

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