Fehlende Winterreifen
20.09.2017
Nach § 2 Abs. 3a StVO (Straßenverkehrsordnung) darf "bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte (...) ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die M+S- Reifen sind. Der Verstoß hiergegen führt zu einem Bußgeld in Höhe von 60,-- € bzw. 80,--€ bei Behinderung, sowie einem Punkt.
EIne allgemeine Winterreifenpflicht besteht nicht. Es stellt sich daher die Frage, was passiert, wenn es auf schnee- oder eisglatter Straße miit Sommerreifen zu einem Verkehrsunfall kommt. Die Gerichte stellen hierbei auf die konkreten Straßenverhältnisse und Witterungsbedingungen ab. Auf den Punkt bringt es die Entscheidung des AG Mannheim vom 22.05.2015: "Eine Gefahrerhöhung iS.d. § 23 Abs. 1 VVG durch den Betrieb eines nur mit Sommerreifen bestückten PKW liegt nur vor, wenn bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen der PKW längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird. Die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, orientiert sich an dem konkreten Tag der Nutzung des PKW und in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen; hierfür istt der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig." Das Urteil betraf den Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers. Rechtsprechung zur Vollkaskoversicherung (§ 81 Abs.2 VVG) geht in dieselbe Richtung. Nach LG Hamburg vom 02.07.2010 scheidet eine Leistungskürzung aus, "wenn der Kraftfahrer mit seinem KFZ mit Sommerreifen bei zwar teilweise winterlichen Straßenverhältnissen aber in einer Gegend fährt, in der nicht typischerweise mit derartigen Straßenverhältnissen zu rechnen ist." Auch bei einem Glatteisunfall am 17.01.2015 um 5.00 Uhr bei 1,8 Grad und 87,1% relative Luftfeuchtigkeit kommt es nach dem AG Papenburg vom 10.03.2016 nicht zu einer Kürzung bei der Vollkaskoversicherung. Ebensowenig stellt das AG Hamburg-St.Georg in seinem urteil vom 28.10.2009 bei einem Unfall auf schneeglatter Straße mit Sommerreifen nicht hierauf ab, sondern auf einem Fahrfehler, der zu einer Kürzung in der Kaskoversicherung um 50% führt.
Fazit: Gegen einen Bußgeldbescheid lässt sich nichts machen. Wendet der Vollkaskoversicherer hingegen grobe Fahrlässigkeit ein und kürzt die Leistungen oder versucht der Haftpflichtversicherer Rückgriff zu nehmen, lohnt sich imer eine Prüfung des Einzelfalls. Auch bleibt immer zu hinterfragen, ob sichg nicht der Unfall mit Winterreifen ebenso ereignet hätte. Eine Obliegenheitsverletzung wäre dann nicht ursächlich für den Versicherungsfall.