Falschparken

29.04.2015

 

Die Beschilderung privater Stellplätze - hierzu zählen auch öffentlich zugängliche Parkplätze von Supermärkten etc. - sollte nicht gleichgültig sein: Werden Hinweisschilder wie „nur für Kunden“, Namensschilder, Abschlepppiktogramm nicht beachtet, ist der Grundstückseigentümer/ Parkplatzbesitzer berechtigt, das Fahrzeug wegen Besitzstörung/ verbotene Eigenmacht abschleppen zu lassen. Nach seinen Entscheidungen vom 05.06.2009 und 02.12.2011 hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.07.2014 weiter herausgearbeitet, der Parkplatzbesitzer sei erst nach Ausgleich der Abschlepp- sowie weiteren Vorbereitungskosten verpflichtet, das Fahrzeug herauszugeben; selbst der Standort braucht vorher nicht angegeben zu werden. Wegen dieses Zurückbehaltungsrechtes scheiterte auch der Anspruch des Falschparkers auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 €, die entstanden waren durch die Aufforderung, den Wagen herauszugeben. Anlass, hierauf wieder einmal hinzuweisen, gibt die Entscheidung des VG Neustadt vom 27.01.2015: Dort war ein Fahrzeug an einem Mittwoch auf einem freien, zeitlich nicht begrenzten öffentlichen Dauerparkplatz abgestellt worden. Danach, am selben Tag wurde der Parkplatz ab Sonntag 7.00 Uhr gesperrt und der Wagen wegen eines Volksfestes abgeschleppt; der Fahrer war im Urlaub. Das VG Neustadt führt hierzu aus, die Kostenbelastung sei jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn das Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen der Verbotsschilder erfolgte. Das VG Köln hält sogar einen zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden für ausreichend, um die Abschleppkosten erstattet zu erhalten. In allen Fällen nutzte es auch nichts, wenn der Fahrzeughalter behauptet nicht selbst gefahren zu sein. Der Halter ist Zustandsstörer. „Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verkehrsregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremden Privatgrund abstellt. Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, mit dem der Halter nicht zu rechnen hat, ist es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffenen Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert“; BGH vom 21.09.2012. Nota bene: Die Abschleppkosten liegen regelmäßig in einer Größenordnung von 250,- € nis 300,-€

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