Falschparken (3)

05.08.2024

...hat das Bundesverfassungsgericht mit nicht erteilt.

 

Für einen Sturm im Wasserglas gesorgt hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.05.2024 - 2 BvR 1457/23 -. Aufgehoben wurde das Urteil das AG Siegburg vom 23.05.2023 - 208 OWi 29/23  -  jedoch nur, weil die Feststellungen des Gerichts zur Fahrereigenschaft des zu einer Geldbuße von 30,- Euro (Überschreiten der Parkhöchstdauer) verurteilten Halters unzureichend waren.

 

Die Behauptung, nicht gefahren zu sein (geparkt zu haben) und das Verschweigen des Fahrers hindert eine Ahndung von Parkverstößen nicht:

 

"Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der (Fahrzeug)führer ... nicht ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter ... die Kosten des Verfahrens auferlegt," § 25a Abs. 1 S.1 StVG.

 

Die Behörde muss nur versucht haben, den Fahrer zu ermitteln. Eine Verwarnung unter dem Scheibenwischer oder eine  Anhörung des Halters innerhalb von 2 - 3 Wochen reicht aus, vgl. die zahlreichen bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl. 2023 § 25a StVG Rdnr. 7 abgedruckten Entscheidungen.

 

Eine Geldbuße muss, bleibt der Fahrer unbekannt, nicht bezahlt werden. Dafür hat der Halter die Kosten (Verwaltungsgebühr 25,- Euro, Zustellkosten 3,50 Euro). Kann teurer sein als das Knöllchen.

 

Finanziell größeres Ungemach droht bei der Missachtung von Zusatzschildern, die das Parken nur bestimmten Verkehrsteilnehmern gestattet. Im Fall des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.02.2024 - 14 K 491/23 - war der Parkplatz nur für Carsharing-Fahrzeuge bestimmt. Der Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung bestellte wegen eines anderen dort abgestellten Fahrzeugs den Abschleppdienst, der unverrichteter Dinge wieder abzog, da das Auto inzwischen weg war. Das Ganze spielte sich in einem Zeitraum von 13 Minuten ab.

 

Die Klage gegen den Gebührenbescheid über 172,95 Euro (Leerfahrt Abschleppwagen 65,45 Euro, Verwaltungsgebühr 107,50 Euro) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen und in seiner ausführlichen Begründung sämtlichen Argumenten eine Anfuhr erteilt: Kurze Parkdauer, keine konkrete Behinderung, Höhe der Kosten, Kein Abwarten, ob noch jemand kommt, keine Ermittlungen zum Fahrer stehen dem sofortigen Abschleppen nicht entgegen.

 

Ebenfalls häufig Ärger gibt es mit der Nutzung von Supermarktplätzen, ohne dort einzukaufen und eine zeitliche Beschränkung zu beachten. Wurde hierauf mit einer Tafel im Einfahrtsbereich hingewiesen, akzeptiert der Nutzer auch die dort ausgewiesene Vertragsstrafe (meist 30 - 50,- Euro). Widerstand zwecklos, nicht jedoch bei gleichzeitig und sofort mit Zahlungsaufforderung geltend gemachten Inkassokosten. Es fehlt am Verzug schon wegen der bis dahin nicht bekannten Bankverbindung. Auch fehlt es an der Notwendigkeit, gleich ein Inkassounternehmen zu beauftragen, Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch 83. Aufl. 2024 § 249 BGB Rdnr. 57. Die dauernde unberechtigte Geltendmachung führt zur Löschung des Inkassounternehmens im Rechtsdienstleistungsregister, Beschluss des OVG Münster vom 24.05.2023 - 4 B 1590/20 -. Spätestens nach Hinweis hierauf ist wegen der Inkassokosten Ruhe.

 

 

 

Mein Konzept ist es, gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie zu entwickeln, die uns zügig zum Ziel führt und geringe Kosten verursacht !


Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


Nehmen Sie bitte für ein erstes Gespräch Kontakt mit mir auf.



© 2015-2020 Anwaltskanzlei Hermann Langenhop | Impressum | Datenschutzerklärung

empty