Falschparken (2)

28.03.2019

versteht auch das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 13.06.2018 - 132 C 2617/18 -: Ein VW Sharan war vor einer Hofzufahrt abgestellt worden und von einem Garagenmieter, der nicht herauskam, beiseite geschoben worden; das Fahrzeug war offen, ein Zündschlüssel steckte nicht. Dabei soll, so der Vortrag des Klägers, ein Schaden für 1300,- € am Automatikgetriebe entstanden sein. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es habe eine Besitzstörung vorgelegen, weshalb diee Entfernung nicht widerrechtlich gewesen sei. Die Befugnis des Betroffenen, sich des falsch geparkten Autos zu entledigen, folgt auf § 859 Abs. 1 BGB: "Der Besitzer darf sich verbotene Eigenmacht mit Gewalt erwehren." Die Entscheidung entspricht ständiger Rechtsprechung, die ich bereits in meinem Beitrag vom 29.04.2015 erläutert habe. 

Verbotene Eigenmacht liegt auch vor, "wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist" (Parken auf einem Kundenparkplatz), BGH vom 18.12.2015 - V ZR 160/14 - unter Hinweis auf BGH vom 04.07.2014 - V ZR 229/13 -. Auch das Abstellen auf dem Parkplatz eines Kaufhauses, ohne dort einzukaufen, kann also Ärger geben. Dies gilt insbesondere und zusätzlich, wenn durch entsprechende auffällige Beschilderung ein Hinweis, zumeist auf eine Vertragsstrafe, erfolgt. 

Beim teilweisen Zuparken einer Einfahrt ist "mäßiges Rangieren dem durchschnittlich geübten Berechtigten zuzumuten, dreimaliges nicht", Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Auflage § 12 Rdnr. 47a. 

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