Fahrverbot

30.12.2015

Die Bußgeldkatalogverordnung ebenso wie das Straßenverkehrsgesetz ordnen bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen ein Fahrverbot an. Geschwindigkeitsübertretungen innerorts von mehr als 30 km/h und außerorts mehr als 40 km/h führen ebenso zu einem Monat wie eine Abstandsunterschreitung von weniger als 3/10 des halben Tachowertes, Überholvorgang bei Unübersichtlichkeit oder mit Gefährdung. Auch eine Fahrt mit mehr als 0,5 ‰ führt ebenso wie ein qualifizierter Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde rot) zu einem Monat Fahrverbot. Kommen mehrere Fahrverbote zusammen, stellt sich die Frage, ob eine gleichzeitige Vollstreckung möglich ist, also die Fahrverbote aufeinandergelegt werden können. Hier ist zu differenzieren: Dem Ersttäter wird eine Viermonatsfrist zugebilligt; das Fahrverbot tritt nicht erst bereits in Kraft mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides, sondern erst 4 Monate später. Treffen zwei derartige Fahrverbote zusammen oder ein Fahrverbot mit und eines ohne Viermonatsfrist, müssen diese Fahrverbote nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 08.10.2015 nacheinander vollstreckt werden. Es kommen dann also zwei Monate zusammen. Lediglich bei zwei Fahrverboten ohne Viermonatsfrist ist, wenn sich die Vollstreckung so einrichten lässt (gleichzeitige Einspruchrücknahme) eine gleichzeitige Erledigung zulässig. Von den einzelnen Gerichten und der Fachliteratur werden höchst unterschiedliche Auffassungen vertreten. Jeder verlegt anders, auch kommt es auf das jeweils zuständige Gericht an.

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Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


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