Fahrverbot vermeiden

02.05.2017

Die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ordnet für bestimmte Fälle ein Fahrverbot an. Hierzu gehören u.a. eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h innerorts, sowie mehr als 40 km/h außerorts. Dies ist jedoch kein Automatismus. § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz) verlangt vielmehr eine Ordnungswidrigkeit "unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers". Zu berücksichtigen ist also, wie es zu dem Verstoß kam. Hierzu gibt es zwei aktuelle Entscheidungen des Amtsgerichts Potsdam vom 23.01.2017 sowie 07.02.2017. Bei der ersten Entscheidung hatte ein PKW-Fahrer einen Lastzug überholt und war dann in einem auf 70 km/h begrenzten Bereich mit 111 km/h gemessen worden. Das entsprechende Verkehrsschild, überdies zeitlich begrenzt von 20.00 Uhr- 6.00 Uhr wegen Wildwechsels, war nur einmal und erst vor zwei Jahren aufgestellt worden. Das Gericht gesteht hier dem Betroffenen (so die korrekte Bezeichnung für einen Beschuldigten im Bußgeldverfahren) ein Augenblicksversagen zu. Die Intention des Gesetzgebers, bei dem Fahrverbot handele es sich um einen Denkzettel und Besinnungsmaßnahme, kommt damit nicht zum Tragen.

Die zweite Entscheidung des AG Potsdam betrifft das Zeichen 274.1, eine der fragwürdigsten Beschilderungen, die die Straßenverkehrsordnung zulässt. Es handelt sich um eine Anordnung (Geschwindigkeitsbegrenzung, Parkverbote), bei der auf dem Verkehrszeichen neben - wie im vorliegenden Fall - durch die Begrenzung mit dem üblichen Verkehrszeichen (Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h) der Zusatz"Zone" vermerkt ist. Diese Beschränkung gilt, auch wenn man "kreuz und quer" stundenlang durch den entsprechenden Bereich fährt, weiter. Aber auch hier hat das Amtsgericht Potsdam den Betroffenen zugestanden, möglicherweise das "nur einmal ein einseitig rechts aufgestelltes Verkehrszeichen 274.1" übersehen zu haben. Ferner bestanden für den Betroffenen, als er auf der Allee, die sich als gut ausgebaute, breite Straße mit besonderem Gleis für die Straßenbahn"zeigte, keine Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der innerorts üblichen 50 km/h. Aus dem Büro des Verfassers; Das Übersehen des Zeichens 310 (Ortstafel), das innerhalb einer baumbestandenen Allee aufgestellt war und an das sich eine aufgelockerte Bebauung anschloss, rechtfertigt nicht zwangsläufig ein Fahrverbot, wovon im konkreten Fall abgesehen wurde. Gleiches gilt für die einfache Geschwindigkeitsbegrenzung, die übersehen werden konnte bzw. durfte und wenn sich (Eifel, der vorliegende Fall war in Brandenburg) sich nicht nach der Bebauung eine Begrenzung aufdrängte. Dies muss natürlich von der Verteidigung sauber herausgearbeitet werden´. In einem weiteren Fall des Verfassers war eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch herabhängende Äste teilweise verdeckt worden, die kurze Zeit später von der Gemeinde entfernt wurden. Hierzu hatte der Betroffene glücklicherweise, da er die Messung bemerkt hatte, sofort Lichtbilder angefertigt. Weiterer Fall des Verfassers: Der Mandant hatte sich einen Darmvirus eingefangen und nur noch einige Minuten zu fahren bis zu seinem Kunden. Belegt wird dies durch eine ausführliche ärztliche Bescheinigung sowie der Schilderung des Kunden, der den anstehenden Termin bestätigte. Hier wurde von der Bußgeldstelle ebenfalls von einem Fahrverbot abgesehen. Es bestehen also durchaus gute Möglichkeiten, ein Fahrverbot zu vermeiden.

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