Fahrtenbuch

13.03.2015

Nach einem Verkehrsverstoß wird der Fahrer nicht ermittelt. § 31a StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) ermöglicht dann die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Vorher muss die Straßenverkehrsbehörde versucht haben, den Fahrer zu ermitteln. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 23.02.2015 hatten Polizeibeamte der „Seniorchefin“ ein Lichtbild vorgelegt, auf dem sie den Fahrer nicht erkennen konnte oder wollte. Die danach verhängte Fahrtenbuchauflage wurde vom Gericht verworfen: Es sei nicht hinlänglich - Befragung des Geschäftsführers - ermittelt worden. Bei privaten Haltern - dies gilt nicht für Firmenfahrzeuge - muss auch der Halter innerhalb von zwei Wochen nach der Verkehrsordnungswidrigkeit nachweisbar - Absendung des Anhörungsbogens reicht nicht - informiert werden sein. Eine Fahrtenbuchauflage ist statthaft, wenn es sich um eine eintragungspflichtige Ordnungswidrigkeit handelt. Die Dauer hängt vom Verstoß ab, beginnt bei 6 Monaten und kann sich über 15 Monate (Rechtsüberholen auf der Autobahn), 2 Jahre bei drei Geschwindigkeitsübertretungen bis zu 3 Jahren bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort erstrecken. Ein Wechsel des Fahrzeuges hilft regelmäßig nicht wegen der von der Rechtsprechung als zulässig erachteten Möglichkeit, die Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug zu erstrecken. In das Fahrtenbuch eingetragen werden muss (§ 31a Abs. StVZO) der Fahrer, das Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Fahrt. Die gefahrene Strecke braucht nicht angegeben zu werden. Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht aufbewahrt, kommt es zu einer Geldbuße von 100,- €.

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Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


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