Ersatzfähigkeit der fiktiven Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze nach Eigenreparatur - Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden

04.10.2014

Der Senat hat inzwischen entschieden, dass jedenfalls in dem Fall, in dem zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der Grenze von 130% liegen, es dem Sachverständigen gelungen ist, auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten von dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots aus gesehen, eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann. (Senatsurteil vom 14. 12.2010, VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).
Ferner hat der Senat entschieden, dass der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug instand gesetzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur in dem Falle verlangen kann, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese den Vorgaben des Gutachtens entsprechend und in fachgerechter Weise ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war, was der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO) unterliegt (Senatsurteil vom 08.02.2011, VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 8).
Die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert ist danach regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug nicht fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen instand setzt (BGH 6. Zivilsenat, Entscheidung vom 15.11.2011, VI ZR 30/11; vgl. Senatsurteile vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 168, und vom 10.07.2007, VI ZR 258/06, aaO Rn. 8).

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