Donuts

26.10.2025

Kreisrunde Abriebspuren von Reifen werden ebenfalls als Donuts bezeichnet. Mit der Frage, ob diese Fahrweise strafbar ist, haben sich bereits mehrere Gerichte beschäftigt. Nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen vor, wenn sich der  "Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen."

Selbst bei "Donuts" auf einem rege besuchten Parkplatz und Abstand von nur wenigen Metern zu Zuschauern verneint das LG Koblenz in seinem Beschluss vom 14.10.2020 - 4 Qs 60/20 - anders als die Vorinstanz eine Strafbarkeit: "Es kann ... nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Absicht hegte, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Missbrauch des Fahrzeugs "nicht mehr nur als Verkehrsmittel, sondern auch als Mittel der Unterhaltung und Selbstdarstellung" ist nicht strafbar.

"Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten sowie sonstige Demonstrationen individuellen Fahrkönnens (werden) bereits begrifflich nicht als Rennen erfasst," Tübinger (früher Schönke/Schröder) Kommentar Strafgesetzbuch 31. Aufl. 2025 § 315d StGB Rdnr. 3.

Das Driften im Kreisverkehr mit kurzzeitigem Ausbrechen und Einfangen des Fahrzeugs beim Verlassen, vom Gericht geschildert als "Durchdrehen der Hinterreifen mit Quietschgeräuschen (sog. "Burn out"), ist "dem Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit eher abträglich" und deswegen nicht strafbar.

Wegen der fehlenden Fortbewegung lehnt das KG in seinem Beschluss vom 18.01.2022 - 3 Ss 59-60/21 eine Strafbarkeit ab: "Denn der Angeklagte hat sich durch seine sinnlosen Kehren gerade nicht fortbewegt, sondern er rotierte auf der Stelle."

 

 

 

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