Dashcam

29.10.2017

zuletzt in dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 10.08.2017 - 13 U 851/17 - :
Der Kläger hatte mit seinem PKW einen LKW der Beklagten überholt und war auf die rechte Spur gewechselt. Der LKW fuhr hinten links. Nach Behauptung des Klägers hätte dieser wegen anderer Fahrzeuge vor ihm langsamer fahren müssen. Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug des Klägers sei unmittelbar nach dem Einscheren abrupt bis zum Stillstand abgebremst worden, ohne dass sich vor dem Kläger andere Fahrzeuge befunden hätten. 

Die Unfallrekonstruktion anhand der Schäden war (erwartungsgemäß) nicht möglich. Aus den Schäden lassen sich lediglich Aufprall(differenz)geschwindigkeit, Anstoßwinkel und Überdeckung ableiten. Fuhr der LKW danach mit z.B. 30 km/h (mehr) auf, kann sich der Unfall ebenso gut bei Geschwindigkeiten von 0/30 km/h oder 50/80 km/h ereignet haben. 

Die im LKW installierte Dashcam bestätigte die Schilderung der Beklagten. In seinem Hinweisbeschluss (die Klage auf Zahlung von 14.941,77 € war vom LG Regensburg abgewiesen worden) teilt das OLG die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung mit, die daraufhin zurückgenommen wurde. 

Die lesenswerte Begründung setzt sich auf 8 Seiten ausführlich mit der Verwertbarkeit auseinander und nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor, die - völlig zu Recht - zu Ungunsten des Klägers ausfällt. Dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht hat hinter der Aufklärung des Verkehrsunfall zurückzutreten. 

Der Auffassung des OLG Nürnberg (Hinweise auf ebenfalls bejahende Entscheidungen anderer Gerichte finden sich in der Begründung) kann nur zugestimmt werden. DIe Verwertung der Aufnahmen war die einzige Möglichkeit (Zeugen gab es keine), den tatsächlichen Unfallverlauf herauszufinden. Der Kläger wäre mit seinem "Fahrstil" und der Klage ansonsten durchgekommen. 

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