Dashcam- Aufnahmen doch verwertbar?

22.01.2016

Ein jeder kennt die - teilweise haarsträubenden - Verkehrsverstöße von der T-Online- Startseite oder Youtube, die von einer an der Windschutzscheibe befestigten Dashcam bzw. Onboardkamera gefilmt wurden. Läuft die Kamera ständig mit, wird von einigen Gerichten (VG Ansbach vom 12.08.2014, AG München vom 13.08.2014, LG Heilbronn vom 03.02.2015 ein Beweisverwertungsverbot angenommen wegen eines - angeblichen - Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es stellt sich hier die Frage, wer eigentlich geschützt werden soll: Der Verkehrsrowdy/ Unfallverursacher? Demjenigen, der sich an die Regeln hält, kann es egal sein, ob er dabei gefilmt wird. Erfreulicherweise zeichnet sich auch eine Tendenz, Videoaufnahmen zu verwerten, ab, so zuletzt das LG Landhut in seiner Entscheidung vom 01.12.2015 - 12 S 2603/ 15 -.

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Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


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