Cannabis und Autofahren ...
28.05.2024
... vertragen sich weiterhin nur wenig.
Überwiegend mit großer Begeisterung begrüßt wurde das Cannabisgesetz (Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und Änderung weiterer Vorschriften). Der (hier aus etlichen Anfragen erkennbare) Eindruck, nahezu Alles sei jetzt erlaubt, trügt. Die verkehrsrechtlichen Änderungen sind marginal.
Fahren unter Cannabiseinfluss ist unverändert eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG: 500,- Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte, die erst 5 Jahre nach Rechtskraft getilgt werden. Zu erwarten ist lediglich eine Anhebung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml, so bereits entschieden vom AG Dortmund.
Bei Ausfallerscheinungen und Fahrfehlern kann eine drogenbedingte Fahrunsicherheit und damit relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, die nach § 316 StGB ein Vergehen ist. Die Geldstrafe liegt meist bei 30 Tagessätzen (1 Monatsnettogehalt), Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre für die Wiedererteilung 1 Jahr. Muss vom Gericht genau geprüft werden, BGH, Beschluss vom 02.08.2022 - 4 StR 231/22 -.
Vielen nicht bewusst ist die unveränderte fahrerlaubnisrechtliche Problematik. Cannabiskonsum führt weiterhin in den meisten Fällen zu der Anordnung der Verwaltungsbehörde, ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Nach 9.2.1 der Anlage 4 FeV (Fahrerlaubnisverodnung) ist dies der Fall bei regelmäßigen Cannabiskonmsum oder gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen, dokumentiert durch die Autofahrt. Nur hier gibt es in § 13a Abs. 2 b) FeV eine klare Änderung: Die erst- und einmalige Drogenfahrt bei gelegentlichem Konsum führt nicht mehr zum Gutachten; es müssen "wiederholt Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen" worden sein.
Ab einmal pro Wochen wird ein regelmäßiger Gebrauch angenommen. Dies lässt sich feststellen an dem THC-COOH-Wert. Das verstoffwechselte Cannabis (Metabolit) wird nicht sofort ausgeschieden, sondern reichert sich im Körper an. Ab Werten im mittleren zweistelligen Bereich bestehen greifbare Anhaltspunkte für regelmäßigen Konsum. Die genaue Höhe wird ständig unterschiedlich beurteilt. Die aktuellen (Aufl. 2022) Beurteilungskriterien S. 176 gehen erst ab 100 ng/ml von einem erheblichen Depot aus. Gerichtliche Entscheidungen liegen teils deutlich darunter.
Zeichnet sich eine Entziehung der Fahrerlaubnis ab, führt an einem Abstinenznachweis durch ein hierfür zugelassenes Labor kein Weg vorbei. Der Nachweis ist auch durch Haaranalyse (6 cm Länge erforderlich) und kann dann Drogenfreiheit für 6 Monate belegen .
Durch die Freigabe wird sich der Konsum deutlich erhöhen. Nur die erst- und einmalige Fahrt unter Cannabis führt nicht zu einer Gutachtenanordnung. Bei mehrfachen Fahrten oder Cannabismissbrauch kommt es unverändert zur Gutachtenanordnung. Dies gilt auch bei Mischkonsum (zusätzlich Alkohol oder andere Drogen).