Bastlerfahrzeuge
15.11.2016
Die Schuldrechtsnovelle zum 01.01.2002 brachte unter anderem den Verbrauchsgüterverkauf: Verkauft der Händler an eine Privatperson, kann im Gegensatz zu früher die Sachmängelhaftung nicht mehr ausgeschlossen, sondern nur noch die Frist hierfür bei gebrauchten Gegenständen auf ein Jahr verkürzt werden. Zuvor waren Verträge mit Gewährleistungsausschuss gang und gäbe. Hier konnte der Käufer Ansprüche wegen Mängeln nur geltend machen, wenn diese vom Verkäufer verschwiegen worden waren oder hätten erkannt werden können (Untersuchungspflicht). Mit der Modernisierung des Schuldrechts hat der Käufer immer Ansprüche wegen Sachmängeln. Dies zu umgehen wird immer wieder versucht, indem im Kaufvertrag eine Titulierung als "Bastlerfahrzeug" erfolgt. Mit dieser bloßen Bezeichnung vermag sich jedoch der Verkäufer nicht seiner Verantwortung zu entziehen. Die Gerichte stellen darauf ab, ob das Fahrzeug beispielsweise mit neuem TÜV zu einem marktüblichen Preis verkauft wird. Die Vereinbarung ist dann als Umgehung unwirksam.
Nicht jeder Defekt stellt einen Sachmangel dar. Es kann sich um alters- oder laufleistungsbedingten Verschleiß handeln, für den der Verkäufer selbstverständlich nicht einzustehen hat. Hierzu gibt es zahlreiche Einzelfallentscheidungen. Im Zweifel sollten Sie hier auch Ihren Rechtanwalt fragen.