Autokaufvertrag

27.08.2016

In dem vom OLG Hamm am 21.07.2016 - 28 U 2/16 - entschiedenen Fall hat das Inserat bei mobile.de als Ausstattung u.a. angegeben "Freisprecheinrichtung mit USB - Schnittstelle". Tatsächlich fehlte dieses Extra, das auch in dem Bestellformular / Kaufvertrag nicht (mehr) erwähnt wurde. Das OLG Hamm hält den Verkäufer in Einklang mit der gängigen Rechtsprechung an der Annonce fest, weil auch hierdurch eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen werden kann, die der nachfolgende, unvollständige Kaufvertrag nicht aufhebt. Da eine Nachrüstung mit Originalteilen von BMW nicht möglich war und der Käufer sich nicht auf einen anderen Hersteller einlassen müsse, wurde der Verkäufer verurteilt, das Fahrzeug zurückzunehmen.

Gesichert worden sein muss natürlich die Anzeige, damit der genaue Inhalt bewiesen ist.

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Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


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