Autofahrer und Fahrradfahrer
04.11.2015
Immer wieder kommt es zu Kollisionen zwischen einbiegenden, wartepflichtigen Kraftfahrern und Radfahrern. Einen Extremfall entschieden hat das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung vom 01.10.2015 – 91 C 1333/15 (28) - : Dort befuhr der erwachsene Radfahrer trotz eines rechtsseitigen Radweges den linken Bürgersteig und querte die Einmündung trotz eines geparkten PKW, der die Sicht versperrte. Das Gericht nimmt eine Alleinhaftung des Radfahrers an: Der Gehweg muss (dies als Hinweis an die Eltern) von Kindern bis zum 8. Lebensjahr und darf bis zum vollendeten 10. Lebensjahr genutzt werden; beim Überqueren muss abgestiegen werden., § 2 Abs. 5 StVO. Der Fahrradfahrer durfte also den Gehweg, obendrein entgegen der Fahrtrichtung, nicht benutzen. Es handelt sich natürlich immer, wenn ein Urteil gesprochen wird, um eine Einzelfallentscheidung. In derselben Konstellation hat das Landgericht Detmold in einer nicht veröffentlichten Entscheidung der Radfahrerin immerhin 50 % bei einer stark frequentierten Einmündung im Stadtzentrum.