Auch mit dem Einkaufswagen
25.07.2024
Die Autos werden immer grösser, die Parkplätze nicht, und schon bleibt man mit seinem Einkaufswagen an einem anderen Fahrzeug hängen. Schnell liegt der Schaden im vierstelligen Bereich.
Viele denken bei Unfallflucht an eine Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen. Das greift zu kurz. Auch der Fußgänger, hier mit Einkaufswagen, ist Verkehrsteilnehmer und ein allgemein zugänglich und genutzter (Supermarkt)parkplatz öffentlicher Verkehrsraum. Stellt man den Einkaufswagen nach dem Malheur ab, als ob nichts geschehen wäre, liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB, vor: Im Regelfall Geldstrafe ein Monatsnettoeinkommen, drei Monate Fahrverbot, bei einem erkennbaren Schaden ab 1.500 - 1.800,- Euro Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre für die Wiedererteilung ein Jahr.
Eine ausführliche Begründung auch mit der geschichtlichen Entwicklung findet sich in dem Beschluss des OLG Naumburg vom 06.05.2024 - 1 ORs 38/24 -. Ebenfalls lesenswert (jedenfalls für den Verfasser dieses Artikels): Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.11.2011 - 1 RVs 62/11 -.
Ereignet sich der Unfall auf dem Weg zum oder vom eigenen Wagen, ist die private Haftpflichtversicherung - falls vorhanden - eintrittspflichtig. Macht sich der Einkaufswagen beim Be- oder Entladen selbständig, ereignet sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges und macht dessen Pflichtversicherung zuständig. Eine mögliche Rückstufung wiegt den Ärger nicht auf, wenn es zu einem Strafverfahren kommt.