Alkohol und seine Grenzen

01.12.2014

 

Wenn man mit Pegel von der Polizei angehalten wird...

Unterschieden wird nach 5 Werten:

0 ‰: Ein absolutes Fahrverbot ist angeordnet während der Probezeit und vor der Vollendung des 21. Lebensjahres. Bei einem Verstoß kommt es zu einem Bußgeldbescheid von 250 ,--€ und einem Punkt. 
Da es sich um ein Gruppe A-Delikt handelt, wird ferner ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit auf 4 Jahre verlängert.


0,3 ‰: Kommt es zu alkoholbedingten Aussetzern/ Fahrfehlern - was allerdings schwierig nachzuweisen ist -, kann bereits jetzt die Fahrerlaubnis entzogen werden.


0,5‰: Bei einem ersten Vergehen kommt es zu einem Bußgeld von 500,- € und einem Fahrverbot von einem Monat. Geldbuße und Fahrverbot erhöhen sich bei Folgeverstößen auf 1000,--€ und 3 Monate, sowie 1500,- € und 3 Monate.


1,1‰: Hier ist nach der Rechtsprechung die Grenze von der relativen zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschritten. Die frühere Grenze von 1,3‰ wurde wegen verbesserter Messmethoden auf 1,1‰ gesenkt. Handelt es sich um eine folgenlose Trunkenheitsfahrt ohne Ausfallerscheinungen/ Unfall kommt es zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB. Ohne Vorbelastungen beträgt die Geldstrafe regelmäßig 30 Tagessätze (ein Monatsnettoeinkommen). Ferner wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von (insgesamt einschließlich der vorläufigen Entziehung) von einem Jahr angeordnet.

1,6‰: Die strafrechtlichen Folgen sind dieselben wie zuvor. Allerdings ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten bei der - durch die Verwaltungsbehörde vorzunehmende- Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: Zunächst muss (durch Urin-/Haarproben) eine einjährige Abstinenz nachgewiesen und dann ein Fahreignungsgutachten (früher MPU- medizinisch-psychologische Untersuchung/ im Voksmund "Idiotentest") beigebracht werden.
Die Grenze gilt auch für Radfahrer.

Achtung: In letzter Zeit mehren sich verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die bereits ab 1,1‰ -systemwidrig- ein Fahreignungsgutachten verlangen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Die Blutalkoholkonzentration (BAK) lässt sich nach der vom schwedischen Forscher Erik Widmark 1922 entwickelten Formel genau bestimmen:

BAK= Gramm Alkohol/Körpergewicht in Kilogramm x Reduktionsfaktor

Zu ermitteln ist also zunächst die Trinkmenge. Unter der Beachtung der spezifischen Dichte des Alkohols von 0,81 g/ccm ergeben sich beispielsweise für 1 L Bier mit 4,8% 39 Gramm reiner Alkohol: 1000ccm x 4,8/100 x 0,81 g/ccm= 38,88 g. Für 1 L Wein mit 11 % ergeben sich 89 Gramm.
Der Reduktionsfaktor zumeist 0,7 bei den Frauen, bei den Männern 0,8, trägt der unterschiedlichen Konstitution Rechnung, bei gleichem Körpergewicht ist der Anteil, auf den sich der Alkohol verteilt bzw. verteilen kann, unterschiedlich. Die vorgenannten Trinkmengen führen bei einer Frau 1,70m/ 55 kg zu 0,98 ‰ bzw. 2,25 ‰, bei einem Mann 1,85m/95 kg zu 0,51 ‰ bzw. 1,17 ‰. Da der Alkohol teilweise energetisch umgesetzt wird, kommt es zu einem Resorptionsdefizit von 10-30 %.

Die Anflutung ist abhängig von der "Grundlage" und erfolgt bei "nüchternem Magen" nahezu sofort, nach einem reichhaltigen Essen erst nach zwei Stunden. Der Abbau beginnt zumeist zwei Stunden nach Trinkende und ist mit 0,1 ‰ pro Stunde zu veranschlagen. Die gelegentlich diskutierten 0,29 ‰ sind von Belang, wenn es bei der Rückrechnung (die Blutprobe wird erst etliche Stunden nach der Tat entnommen und es ist die BAK zur Tatzeit zu ermitteln) auf einem möglichst hohen Wert (Schuldunfähigkeit) ankommt.

Praktische Relevanz: Wenn sie bis morgens 3.00 Uhr gefeiert haben, sind bei Fahrtantritt zur Arbeit um 7.00 Uhr allenfalls 0,2 - 0,3 ‰ abgebaut. Das Übrige ist Restalkohol, auch wenn man sich ausgeschlafen und fit fühlt.

Ein Nachtrunk wird gelegentlich eingewandt, wenn man von der Polizei erst nach geraumer Zeit bzw. Zuhause aufgegriffen wird. Die Polizei fragt routinemäßig danach. Wird ein Nachtrunk behauptet, kommt es zu zeitlich versetzten Blutproben, um festzustellen, ob sich der Körper bereits in der Abbauphase oder noch in der Anflutungszeit befindet. Ferner kontrolliert die Polizei mit einer derartigen Behauptung den (angeblich) erst zu Hause konsumierten Alkohol. Mittels Begleitstoffanalyse
kann dann festgestellt werden, ob das Leergut zur Blutprobe passt.

Mein Konzept ist es, gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie zu entwickeln, die uns zügig zum Ziel führt und geringe Kosten verursacht !


Mein Fachgebiet ist das Verkehrsrecht. Dazu gehören insbesondere das Bußgeldrecht, das Verkehrszivilrecht und das Verkehrsstrafrecht. Zusätzliche Rechtsgebiete sind das Arbeitsrecht, das Baurecht und das Mietrecht.


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