Abgasskandal
01.06.2016
nach Auffassung des Landgerichts Bochum in seinem Urteil vom 16.03.2016. Der Kläger erwarb im dort entschiedenen Fall am 16.06.2014 einen VW mit einem - für betroffene VW-Fahrer - Motor EA 189 EUS (2,0 l Diesel) für 37.827,- €. Dieses Fahrzeug verfügt über eine Software, die einen Testlauf auf dem Prüfstand erkennt und dann die Motorsteuerung verändert; im praktischen Fahrbetrieb können sich die Schadstoffe vervielfachen.
Das Landgericht Bonn stellt ausschließlich auf die Kosten des Software-Updates ab, die dort mit 0,26 % angegeben werden und führt aus, Mängelbeseitigungskosten unter 1% seien im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig; dies stehe einem Rücktritt entgegen, § 323 Abs. 5 S.2 BGB.
Diese Argumentation ist vom nackten Zahlenwerk her ebenso richtig, wie technisch / wirtschaftlich äußerst fragwürdig: Läuft der Motor aufgrund der neuen Software auch im täglichen Fahrbetrieb mit der „Prüfstandseinstellung“, führt dies zunächst einmal (Fahrversuche mit zwei VW Amarok 2.0 TDI, Fundstelle t-online.de) zu einem Mehrverbrauch von 0,5 – 0,7 l/ 100 km. Durch die rußigere Verbrennung setzt sich der Dieselpartikelfilter schneller zu. Nach einem weiteren Artikel erfüllt die 2.0 TDI Maschine die gesetzlichen Vorgaben von vornherein nicht; dies schafft nur „spezielle“ Software. Auch der bislang nur beim Prüfzyklus in den Filtern zurückgehaltene NOx (Stickoxid) führt, da jetzt dauernd herausgefiltert, zu Problemen.
Mit diesen technischen Folgeproblemen, die sich selbstverständlich auch auf den Wert des Fahrzeuges gravierend auswirken, setzt sich die Entscheidung des LG Bochum seltsamerweise (kein Vortrag hierzu ?) mit keinem Wort auseinander. Keineswegs fest steht eine Behebung des Mangels im Dauerbetrieb und das Fehlen von Folgeschäden oder Nachteilen; das Gegenteil dürfte ebenfalls der Fall sein. Ein derartiges Fahrzeug lässt sich, wenn überhaupt, nur äußerst schlecht weiterverkaufen; hinzu kommt die Unsicherheit mit EU6 (blaue Plakette): Die Fallgestaltung weist deutliche Parallelen zum Unfallwagen auf: Dort steht selbst eine ordnungsgemäße Instandsetzung – die wie dargestellt, im vorliegenden Fall höchst zweifelhaft ist – dem Rücknahmebegehren des Käufers nicht entgegen. Meiner Auffassung nach hätte der Händler verurteilt werden müssen, das Fahrzeug zurückzunehmen.
Dasselbe rein formale Argument verwendet das LG Münster in seinem Urteil vom 14.03.2016 – 011 0 341/15 -. Es handele sich um einen geringfügigen Fehler; auch sei die zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist nicht angemessen gewesen.
Längst steht auch nicht fest, ob überhaupt die Fahrzeuge durch Löschen der Prüfstand- bzw. Schummelsoftware in einen zulassungsfähigen Zustand versetzt werden. Auf der Internetseite www.wiwo.de heißt es unter dem Stichwort VW- Abgasaffäre: „Die manipulierte Software dürfte zunächst durch ein Update gelöscht werden – dadurch wird dann auch auf dem Prüfstand deutlich, wie stark die Autos eigentlich die Werte überschreiten. Das könnte dann auch in Europa problematisch werden. Da die US-Umweltbehörde von EPA von einer 40- fachen Erhöhung der Stickoxidwerte spricht, würde das bedeuten, dass VW auch die europäischeren, lascheren Grenzwerte überschreiten wird.“