Abgasskandal (7)

27.10.2019

Noch ist der Zug nicht abgefahren...

für Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen AG. Publik geowrden waren die Manipulationen an der Abgas-Software bekanntlich 2015. Ein Ablauf der am Jahresende beginnenden Verjährungsfrist drohte damit frühestens mit Ablauf des 31.12.2018. Diese Frist wurde auch immer propagiert, um den sichersten Weg zu gehen. Hierzu ist der Rechtsanwalt verpflichtet. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass " der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". In seiner Entscheidung vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 - geht das OLG Hamm von einem (wesentlich) späteren Verjährungsbeginn aus, weil die Klägerin noch keine Kenntnis gehabt hatte oder auch nicht hatte haben können. Derselben Auffassung ist das Landgericht Osnabrück in seinem Urteil vom 03.09.2019-  6 O 918/19 - , das für den Beginn der Verjährung verlangt, der Kunde müsse ohne Weiteres erkennen können, dass ihm Schadensersatzansprüche zustünden. Dies scheiterte bereits - und das bis heute - , an der fehlenden Kenntnis der verantwortlichen Personen. Deswegen greift die Einrede der Verjährung selbst bei einer im Jahr 2019 (!) erhobenen Klage nicht durch. 

Eine besondere Nuance hat darüberhinaus noch die Entscheidung des OLG Hamm zu bieten: Dort war selbst das Fahrzeug erst im November 2016 gekauft worden. Zu einem Erwerb nach Bekanntwerden gibt es jedoch abweichende Entscheidungen, die einen Schadensersatzanspruch als solchen mangels Vorsatz verneinen, nachdem VW selbst die unzulässige Abgasregelung eingeräumt hatte. 

 

Überhaupt keinen Gefallen finden mochte das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.07.2019 - 7 O 166/18 - an des von VW ständig bemühten Software-Updates. Dieses weist nämlich ein Thermofenster auf. Die Abgasreinigung funktioniert nur zwischen 10 und 32 Grad Celsius und bis zu 1000 m Höhe. Schon deswegen wurde der Klage stattgegeben.

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