Abgasskandal (6)

27.12.2018

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem. § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sind inzwischen von einer Vielzahl von Landgerichten bejaht worden. Das OLG Köln weist in seinem Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18 - darauf hin, es bestünden keine Erfolgsaussichten für die Berufung von VW. Das OLG Hamm sieht in seinem Beschluss vom 26.10.2018 - 32 SA 32/18 - in der Veranlassung, durch die Täuschung einen Kaufvertrag zu schließen, einen Eingehungsbetrug/Schaden. 

Derartige Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren "mit dem Schluss des Jahres, in dem ... der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schulderns Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste," §199 Abs. 1 BGB. Dies war im Jahr 2015 der Fall. Zu dieser Zeit wurden die Manipulationen bekannt. Um die Verjährung zu unterbrechen, muss zumindest die Klage bis 31.12.2018 bei Gericht eingegangen sein. Für eine fristgerechte, wirksame Klageerhebung weiter erforderlich ist die Zustellung, die nur dann auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückreicht, wenn sie demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Zugestellt wird insbesondere erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, der nach überwiegender Auffassung innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung gezahlt werden muss. 

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