Abgasskandal (5)

23.04.2018

Als Erwerber eines Diesels mit "Schummelsoftware" stellt sich die Frage, wie und gegen wen vorgegangen werden kann. Die Inanspruchnahme des Verkäufers ist  kompliziert. Diesem steht aus dem Kaufvertrag ein Recht zur Nacherfüllung/Nachbesserung zu. Es müssen angemessene Fristen gesetzt werden, auch ist die Verjährungsfrist zu beachten. Das "Angebot" des Softwareupdates ist rechtlich und technisch fragwürdig. Die Händler können sich zumeist - zurecht- darauf berufen, von der manipulierten Software nichts gewusst zu haben. Für den Käufer ist die kaufrechtliche Abwicklung gegenüber dem Händler mit vielerlei Fallstricken verbunden; nicht umsonst umfasst das Standardwerk von Reinking/Eggert, "Der Autokauf", in seiner aktuellen Auflage über 1500 Seiten. 

Wesentlich interessanter ist da schon, den Hersteller selbst in Pflicht zu nehmen. Vorab eines: Bloß nicht beim Landgericht Braunschweig klagen, das soweit ersichtlich, bislang sämtliche Klagen abgewiesen hat. Die Anspruchslage § 826 BGB "Sittenwidrige vorsätzliche Schhädigung" ermöglicht Klagen auch am Ort des Schadeneintritts/Wohnsitz des Käufers. Zur Rücknahme des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises verurteilt worden ist das VW-Werk beispielsweise von den Landgerichten Heilbronn 14.03.2018 - 6 0 320/17 -; Bonn 07.03.201 - 19 0 327/17 -; Krefeld 28.02.2018 - 7 0 10/17 -; Duisburg 19.02.2018 - 1 0 178/17 -; Stuttgart 08.02.2018 - 19 0 68/17 -; Wuppertal 16.01.2018 - 4 0 205/17 -; Bochum 29.12.2017 - 6 0 96/17 -; Bielefeld 16.12.2017 - 6 0 149/16 -.

Abzuziehen/ zu berücksichtigen sind natürlich die gezogenen Nutzungen, also die vom Käufer/Geschädigten gefahrenen Kilometer. Hier braucht man sich nicht auf die etwas grotesken Vorstellungen des Herstellers einzulassen wie ein "Vergleichsangebot", den mangelhaften Wagen zum "Verkehrswert" (der ohnehin durch den Abgasskandal reduziert ist) zurückzunehmen, wenn zu üblichen Konditionen ein Neufahrzeug gekauft wird. Auch der anfänglich höhere Wertverlust bei einem Neufhrzeug fließt in die Nutzungsvergütung nicht ein. Es wird linear abgeschrieben, ausgerichtet an der voraussichtlichen Gesamtfahrleistung, im Fall des LG Krefeld angenommen mit 300.000 km. Wurde dann wie dort knapp 100.000 km gefahren, sind vom Kaufpreis (lediglich) 1/3 abzusetzen. Den von den Verkäufern/Herstellern immer wieder "bemühten" 0,67 %/1.000 km vom Kaufpreis liegt immer noch eine längst überholte Gesamtlebenserwartung von nur 150.000 km zugrunde.

Interessant ist der Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 826 BGB auch aus einem weiteren Grund. Die Verjährungsfrist ist wesentlich länger: Diese beträgt 3 Jahre und beginnt erst ab Kenntnis, überdies erst ab Jahresende zu laufen. Kaufrechtliche Ansprüche gegen den Händler dürften wegen der 2 Jahre, bei Gebrauchtfahrzeugen zusätzlich regelmäßig - zulässigerweise - auf  ein Jahr verkürzt -, inzwischen verjährt sein.

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